Italienische Staatsbürgerschaft
Allgemeine Grundsätze
Die italienische Staatsangehörigkeit basiert auf dem Prinzip des ius sanguinis (Abstammungsprinzip), demzufolge hat das Kind eines italienischen Vaters oder einer italienischen Mutter (seit 1948) ebenfalls die italienische Staatsangehörigkeit.
Italien erkennt den gleichzeitigen Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten an, sofern dies in einzelnen internationalen Abkommen nicht anderes geregelt ist.
Kosten:
250 Euro für Anträge oder Erklärungen auf Wahl, Annahme, Wiederannahme, Verzicht oder Konzession der italienischen Staatsbürgerschaft
Dauer:
Die Frist für den Abschluss des Verfahrens beträgt 48 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der nachgereichten Unterlagen
Dokumente – siehe unten
Alle Unterlagen müssen im Original und mit beglaubigter italienischer Übersetzung der italienischen diplomatisch-konsularischen Vertretung des Ausstellungslandes vorgelegt werden.
Behördliche Urkunden und Dokumente folgender Staaten sind unabhängig von ihrem Ausstellungsort von der Beglaubigung befreit: Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal und Türkei
Alle Dokumente dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
Zuständige Behörde:
Italienisches Konsulat bzw. die Wohnsitzgemeinde in Südtirol
Detaillierte Informationen erhalten Sie über Ihr zuständiges italienisches Konsulat bzw. dessen Homepage
1. Italienische Staatsbürgerschaft aufgrund Geburt (ius Sanguinis)
Staatsbürger, auch wenn sie im Ausland geboren wurden und möglicherweise eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen, sind italienische Staatsbürger. Ihre Geburt muss daher in Italien eingetragen werden.
Eine im Ausland erfolgte Geburt muss unbedingt in Italien eingetragen werden, bevor die Konsularabteilung einen Identitätsnachweises oder Personenstandsdokumente für das minderjährige Kind ausstellen kann.
TIPP: sofort nach der Geburt den Antrag auf Eintragung stellen.
Benötigte Unterlagen
2.1. bei ehelichen Kindern:
- Antrag auf Eintragung der Geburt (Formular über Konsulat)
- durch die zuständige ausländische Behörde ausgestellter mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtseintrag im Original
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises beider Elternteile (inkl. der Seiten, auf welchen die Unterschriften ersichtlich sind)
- Kopie der ausländischen Wohnsitzmeldung des Kindes sowie beider Elternteile
2.2. bei unehelichen Kindern:
- Antrag auf Eintragung der Geburt (Formular über Konsulat)
- durch die zuständige ausländische Behörde ausgestellter mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtseintrag im Original
- von der zuständigen Behörde ausgestellte Vaterschaftsanerkennung im Original, inkl. Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer
- Sofern die Mutter italienische Staatsbürgerin ist: von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellte Mutterschaftsanerkennung im Original, inkl. Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises beider Elternteile (inkl. der Seiten, auf welchen die Unterschriften ersichtlich sind)
- Kopie der ausländischen Wohnsitzmeldung des Kindes sowie beider Elternteile
Übermittlung an:
- Direkt an die zuständige italienische Gemeinde
- Per Post an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft
- Persönliche Abgabe in der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft
Andere Formen der Einreichung sind nicht zulässig, da die Unterlagen im Originalvorgelegt werden müssen.
Zuständige Behörden: italienische Konsulate
2. Staatsangehörigkeit aufgrund Geburt, wenn ein früherer Vorfahr italienischer Staatsbürger war oder der italienische Elternteil die italienische Staatsbürgerschaft abgegeben hat.
Voraussetzung ist hier u.a., dass der italienische Vorfahre die ausländische Staatsbürgerschaft nicht vor der Geburt der Kinder erworben hat und somit zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder gar kein italienischer Staatsbürger mehr war. D.h. der Antragsteller muss nachweisen, dass er von einem italienischen Vorfahren abstammt, ohne dass es bei der Weitergabe der Staatsangehörigkeit von einer Generation zur nächsten zu einer Unterbrechung gekommen ist.
Folgendes ist zu berücksichtigen bzw. gegebenenfalls vorzuweisen:
- Auszug aus dem Geburtenregister der italienischen Geburtsgemeinde des als Erster ausgewanderten italienischen Ahnen.
- Geburtsurkunden mit italienischer Übersetzung und Beglaubigung für alle seine Nachkommen in gerader Linie, einschließlich derjenigen des Antragstellers
- Heiratsurkunde des ausgewanderten italienischen Vorfahren und mit beglaubigter italienischer Übersetzung, falls die Eheschließung im Ausland erfolgte und seiner Nachkommen in gerader Linie, einschließlich jener der Eltern des Antragstellers mit beglaubigter italienischer Übersetzung
- Todesurkunde des ausgewanderten italienischen Vorfahren und für alle seine Nachkommen mit beglaubigter italienischer Übersetzung
- Bescheinigung der zuständigen Behörden des ausländischen Einwanderungsstaates mit beglaubigter italienischer Übersetzung, worin bestätigt wird, dass der seinerzeit aus Italien ausgewanderte italienische Vorfahr die Staatsangehörigkeit des ausländischen Einwanderungsstaates nicht vor der Geburt des entsprechenden Nachkommen erworben hat
- Erweiterte Meldebescheinigung (vom Bürgerbüro ausgestellt)
(- Aufenthaltserlaubnis (für Bürger aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören)
N.B.: Zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags muss der Antragsteller im Besitz eines mindestens zwei Jahre gültigen Aufenthaltstitels sein) - Übersicht der Vorfahren des Antragstellers in aufsteigender gerader Linie (genealogischer Stammbaum mit den jeweiligen Vor- und Nachnamen, Geburts- und Todesdaten) bis zu dem Verwandten, von dem die Staatsangehörigkeit abgeleitet wird (dem aus Italien ausgewanderten Vorfahren)
Zuständige Behörden: italienische Konsulate