RAI Fernsehgebühren nicht auf Stromrech [...]

RAI Fernsehgebühren nicht auf Stromrechnung

Ich habe eine kleine Wohnung in Südtirol, die ich in den Ferien nutze. Dort habe ich auch einen Fernseher.
Auf meiner Stromrechnung ist aber noch nie ein Abzug für die Fernsehgebühren gewesen. Nun hat man mir auf der Gemeinde gesagt, dass das auch so in Ordnung ist und ich für die Zweitwohnung von der Fernsehgebühr befreit bin.


Bei so manchem Südtiroler in der Welt, der in Südtirol eine Immobilie mit einem Fernsehgerät besitzt, wurde die Fernsehgebühr nicht einbehalten.
Aber Achtung, das heißt nicht automatisch, dass Sie von der Zahlung befreit sind.

Generell gilt:

Laut Gesetz vom 28. Dezember 2015, Nr. 208 (sog. “Stabilitätsgesetz 2016”) gilt seit 2016 die Annahme, dass jede Person, die an ihrem Hauptwohnsitz – d. h. der Wohnung, in der sie ihren meldeamtlichen Wohnsitz hat – Strom bezieht, im Besitz eines Fernsehapparates ist.
Das Stabilitätsgesetz sieht auch vor, dass Inhaber eines Stromlieferungsvertrages zur Zahlung der RAI-Fernsehgebühr über die Stromrechnung verpflichtet sind.
Die Agentur der Einnahmen übermittelt an alle Stromversorgungsunternehmen eine Liste der steuerpflichtigen Abnehmer. Gemäß dieser Mitteilung stellen die Unternehmen den entsprechenden Betrag für die Fernsehgebühr in Rechnung.
Jede Person, die im Besitz eines Fernsehgeräts ist, ist zur Zahlung der Fernsehgebühr verpflichtet.
Die Gebühr wird nur einmal in Rechnung gestellt, und zwar für alle Fernsehgeräte im Besitz der gemeldeten Familienmitglieder, auch für Zweitwohnungen. Familien müssen also nicht für jeden einzelnen Fernseher bezahlen und auch nicht für mehrere Wohnungen.

ABER:

Fälschlicherweise wird leider immer wieder verkürzt mitgeteilt, dass Zweitwohnungen generell von der Fernsehgebühr befreit sind.
Dies ist nur der Fall, wenn man eine weitere Wohnung in Italien besitzt und für diese bereits die Stromgebühr zahlt, dann ist man für die Zweitwohnung von der Gebühr befreit.
D.h. wenn Ihre Ferienwohnung die einzige Immobilie in Italien ist, die Sie besitzen, dann sind Sie sehr wohl zur Zahlung der Fernsehgebühr verpflichtet.

Zahlung über die Stromrechnung:

In der Regel erfolgt die Bezahlung der Gebühr mittels automatischer Belastung in der Stromrechnung des jeweiligen Stromlieferanten.

Einige Stromlieferanten haben allerdings keinen Einbehalt über die Stromrechnung vorgenommen.
Fragen Sie bei Ihrem Stromlieferanten nach, wie dies gehandhabt wird.

Zahlung mittels Formular F24:

Wird die Fernsehgebühr nicht über den Stromlieferanten einbehalten, so muss der
Steuerpflichtige die Zahlung eigenständig über den Zahlungsvordruck F24 bis 31. Januar eines jeden Jahres durchführen.
Dies kann online (sofern man ein Konto in Italien hat) oder bei jeder Bank und Post in Italien gemacht werden.
Bei Einzahlung mittels F24 ist der Betrag von 90 Euro im Bereich „Erario – Staatssteuern“
anzugeben. Das entsprechende Bezugsjahr ist anzugeben.
Die in den Vordruck einzutragenden Abgabekode lauten „TVRI“ (Erneuerung des Fernsehabonnements) und „TVNA“ (neues Fernsehabonnement).

Wer zwar zur Zahlung verpflichtet wäre, aber weder über die Stromrechnung noch über den F24 die Fernsehgebühr entrichtet hat, sollte dies nachholen.

Unterlassene Zahlung:

Für eine unterlassene Zahlung der RAI-Fernsehgebühr werden Verwaltungsstrafen eingehoben.

Befreiung von der Fernsehgebühr:

Sofern man kein Fernsehgerät besitzt kann bei der Agentur der Einnahmen eine Ersatzerklärung eingereicht werden, mit der Sie bescheinigen, dass Sie kein Fernsehgerät besitzen. Die Ersatzerklärung ist auf den Internetseiten www.agenziaentrate.gov.it und www.canone.rai.it abrufbar und ist jedes Jahr aufs Neue zu übermitteln.
Die Ersatzerklärung darf nicht dem eigenen Stromlieferanten vorgelegt werden.

Der Antrag für 2021 kann von 1. Juli 2020 bis 31. Januar 2021 eingereicht werden.

Rückerstattung der Fernsehgebühr

Wurde bei Ihnen irrtümlich die Fernsehgebühr abgezogen, so können Sie um Rückerstattung ansuchen. Das Gesuch kann telematisch – mittels der eigens dafür vorgesehenen Web-Anwendung – vom Inhaber des Stromlieferungsvertrages, von dessen Erben oder von den bevollmächtigten Vertretern eingereicht werden.

Andernfalls kann das Gesuch um Rückerstattung, mit der Kopie eines gültigen Erkennungsausweises versehen, mittels Einschreiben an folgende Adresse übermittelt werden:

Agenzia delle Entrate – Direzione Provinciale 1 di Torino – Ufficio di Torino 1 – Sportello abbonamenti TV – Casella Postale 22 – 10121 Torino.
Das Formular ist auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen und auf jener der RAI abrufbar.

Obiges Gesuch darf nicht beim eigenen Stromlieferanten eingereicht werden.

Zusätzliche Details kann man der Internetseite Canone Rai entnehmen.

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