Auslandsaufenthalt unter einem Jahr

Auslandsaufenthalt unter einem Jahr

Ich habe im März 2016 eine Jahresstelle in Deutschland angetreten. Ich habe mich in Deutschland im zuständigen Meldeamt angemeldet, in Südtirol aber alles so belassen, zudem habe ich hier in Deutschland eine Private Krankenkassenversicherung abgeschlossen.

Meine Fragen:
Muss ich mich in die AIRE Liste eintragen lassen, auch wenn ich nicht mehr als 12 Monate im Ausland lebe? 
Ich möchte auch verhindern, dass ich in 2 Ländern Steuern zahlen muss. 
Wie bin ich in Südtirol krankenversichert?
Werden die Arbeitsjahre im Ausland ganz normal in Italien zu den geleisteten Dienstjahren für die Rente dazugerechnet oder benötige ich eigens eine Meldung? 
Wird die Arbeit in Deutschland automatisch im Heimischen Arbeitsregister eingetragen? 
Wenn ich mich nach dem Arbeitsjahr in Ausland arbeitslos melden muss, ist dies in Deutschland oder Südtirol zu machen?


AIRE:

Solange Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr als 12 Monate ins Ausland verlegen, ist die Eintragung in die AIRE Liste nicht vorgeschrieben.
d.h. Sie können weiterhin Ihren Hauptwohnsitz in Südtiroler haben.
Steuerlich ist es so, dass Sie in Deutschland die Lohnsteuer zahlen müssen.
In Südtirol müssen Sie dann im Frühjahr 2017 eine Steuererklärung für das Jahr 2016 machen, in der Sie das Einkommen aus Deutschland und die dort bereits gezahlten Steuern angeben müssen. (Da Ihr unbeschränkt steuerlicher Wohnsitz in Italien ist, müssen Sie hier alle Einkommen angeben, die Sie irgendwo auf der Welt eingenommen haben)
Italien rechnet die in Deutschland bereits gezahlten Steuern an und verrechnet Ihnen „nur“ noch den Differenzbetrag zum hier geltenden Steuersatz.


Krankenversicherung:

Aufgrund der Arbeitstätigkeit im Ausland und der ausländischen Krankenversicherung, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Leistungen über Ihre italienische Gesundheitskarte.
Dies müssen Sie ihrem zuständigen Gesundheitssprengel in Südtirol mitteilen.
Sobald Sie zurückkommen, melden Sie sich wieder an.
Währenddessen sind Sie über die deutsche Krankenversicherung bei Südtirolbesuchen auslandsversichert.


Rente:

bzgl. Rente müssen Sie jetzt nichts machen.
Die Rentenzeiten im EU Ausland werden innerhalb der EU Staaten angerechnet bzw. zusammengezählt. Die Auszahlung erfolgt dann aber nicht über einen Staat, sondern jeder Staat zahlt anteilig die bei ihm erworbenen Zeiten und Gelder an den Rentner aus.
Die Rente wird in dem Land beantragt, in dem man zu Rentenantritt seinen Wohnsitz hat. Falls Sie also zu Rentenbeginn in Italien leben, müssen Sie die deutsche Rente (und alle anderen ausländischen Renten) über das italienische Renteninstitut beantragen.
Die ausländischen Renten werden erst ausgezahlt, wenn auch nach den Kriterien des jeweiligen Staates das Rentenalter erreicht wird unabhängig vom Rentenbeginn im Wohnsitzstaat.
Bei einem Arbeitsverhältnis im Ausland unter einem Jahr wird die ausländische Rente in der Regel nicht getrennt, sondern mit der italienischen Rente ausgezahlt.


Arbeitsregister Südtirol:

Ihre Arbeitstätigkeit im Ausland hat nichts mit Italien zu tun und wird hier auch nicht im Arbeitsregister geführt.


Arbeitslosenmeldung:

Arbeitslos müssen Sie sich in Südtirol melden.
Folgende Schritte sind zu machen:

  1. Noch in Deutschland, aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragen Sie bei Ihrem deutschen Rentenversicherungsinstitut den U1 – werden Sie nicht gleich bekommen, sondern wird Ihnen nachgeschickt – hier werden die Rentenversicherungszeiten in Deutschland bestätigt und damit der Nachweis, das Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten.
  2. In Südtirol lassen Sie sich sofort beim Arbeitsamt in die Arbeitslosenliste eintragen
  3. Innerhalb einer Woche nach der Eintragung in die Liste stellen Sie über ein Patronat, z.B. Patronat KVW/ACLI, den Antrag auf Arbeitslosengeld – Antrag rimpatrio (gilt für Personen, die vorher mind. 7 Monate im Ausland gearbeitet haben).

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