Der ausländische und im Ausland ansässige Ehegatte eines italienischen Staatsangehörigen kann drei Jahre nach der Eheschließung oder drei Jahre nachdem letzterer die italienische Staatsangehörigkeit erworben oder zurückerworben hat, seine Einbürgerung in Italien beantragen. Haben die Ehegatten leibliche oder adoptierte Kinder so halbiert sich diese Frist auf 18 Monate.
Antrag und Dokumente:
Seit dem 01. August 2015 muss der Einbürgerungsantrag direkt online gestellt werden.
ACHTUNG: Die Internetseite wird ausschließlich in italienischer Sprache angeboten.
Registrierung: https://cittadinanza.dlci.interno.it
Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:
- Auszug aus dem Eheschließungsregister der italienischen Gemeinde, in der die Eheschließung eingetragen worden ist;
- Auszug aus dem Geburtenregister des Antragstellers mit allen Personendaten der Eltern; bzw. internationale Geburtsurkunde.
- Auszug aus dem Strafregister des Heimatlandes und aller Länder, in denen der Antragsteller ab dem 14. Lebensjahr wohnhaft war. Falls der Antragssteller in Italien wohnhaft war, muss er über diesen Zeitraum KEINEN Auszug aus dem Strafregister vorlegen.
- Behördliches Führungszeugnis
- Beleg der Banküberweisung von 250,00 EURO
- Kopie des gültigen Reisepasses des Antragstellers
- BESCHEINIGUNG ÜBER ANGEMESSENE KENNTNISSE DER ITALIENISCHEN SPRACHE, mindestens Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
- Kopie des Ausweises des italienischen Ehegatten
- Erweiterte Meldebescheinigung des Einbürgerungsbewerbers mit allen Angaben: Name, Staatsangehörigkeit, Personenstand (verheiratet), einzelne Familienmitglieder (Ehepartner und eventuelle Kinder), genaue Wohnadresse und seit wann diese besteht;
- ggf. Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt von der ausländischen Behörde, die für den Wohnort zuständig ist.
Zuständige Behörde: italienisches Konsulat im Ausland