Unsere Tochter wohnt im Elternhaus meines Mannes in Südtirol und arbeitet dort in einem Pflegeheim. Vor kurzem wollte sie am Wettbewerb zur Besetzung einer öffentlichen Stelle als Pflegehelferin teilnehmen. Sie wurde aber nicht zugelassen, weil ihr eine gültige Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe fehlte. Sie hat daraufhin sofort im September die Sprachgruppenzugehörigkeit abgegeben. Allerdings wird diese erst im März 2011 rechtskräftig. Warum muss sie jetzt so lange warten und wieso kann ein solcher „Formfehler“ so große Auswirkungen haben?
Heimatferne, die aus dem Ausland in ihre Heimat, zurück kehren, müssen innerhalb eines Jahres die Erklärung der Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe abgeben, sofern sie bestimmte Rechte in Anspruch nehmen wollen. Dazu gehören beispielsweise das Ansuchen um Wohnbauförderung und unter Anderem auch die Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben.
Die Gemeinde schickt der betreffenden Person eine Aufforderung zur Abgabe der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung, welche auch eine Frist beinhaltet. Wird die Erklärung innerhalb diesen Zeitraums abgegeben, so ist sie sofort wirksam. Falls der Termin nicht eingehalten wird, sieht der Gesetzgeber eine Wartezeit von 18 Monaten vor und genau dies ist bei Ihrer Tochter der Fall. Die Konsequenz der nicht fristgerechten Erklärung sind für Ihre Tochter weit reichend, denn sie kann weder um einen Mietbeitrag ansuchen noch zur Zweisprachigkeitsprüfung antreten und das Wichtigste: Sie kann bei keinem Wettbewerb für eine Stelle im öffentlichen Bereich antreten. Daher ist es überaus wichtig, die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung unmittelbar nach Übersiedlung abzugeben.