Steuer auf Immobilien im Ausland bei Woh [...]

Steuer auf Immobilien im Ausland bei Wohnsitz in Südtirol

Ich habe viele Jahre im Ausland gelebt und dort ein Haus gekauft. Nun bin ich nach Südtirol zurückgekehrt, habe aber das Haus im Ausland behalten.
Was muss ich in Bezug auf Steuern beachten?


Eine gute und sehr detaillierte Übersicht bietet ein Artikel aus der SWZ Nr. 29/20 S.11:

Liegenschaften im Ausland sind für Zwecke der Einkommenssteuern zu melden, aber auch im Vordruck RW für das Monitoring und die IVIE. Dies gilt ebenso für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Italien, die keine Einkünfte besitzen und ansonsten keine Steuererklärung abzugeben hätten.
Die Liegenschaften in Ausland müssen nach dem Grundsatz des Welteinkommens auch in Italien besteuert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese im Ausland bereits besteuert worden sind oder nicht. Eine Befreiung gilt allerdings für den Fall, dass die Liegenschaften der Vermögenssteuer IVIE unterliegen. Die im Ausland endgültig gezahlte Steuer kann anteilig der italienischen Steuer angerechnet werden.
In der Einkommenserklärung sind drei Aspekte zu berücksichtigen:  Die Erträge aus den Liegenschaften (Blatt RL), die Vermögenssteuer IVIE als Ersatz für die im Inland geschuldete Gemeindeimmobiliensteuer IMU (Blatt RW) und die Angaben für das sogenannte Überwachungsverfahren (Monitoring) für Vermögen im Ausland (Blatt RW). Nachfolgend in Stichworten die wichtigsten Aspekte.


Man hat zwischen vermieteten und nicht vermieteten Liegenschaften zu unterschieden.

Die Einkünfte aus ausländischen Liegenschaften sind in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ (Art. 70 EESt) zu melden, und zwar Blatt RL, Zeile RL12. Man hat dabei zwischen vermieteten und nicht vermieteten Liegenschaften wie folgt zu unterscheiden:

  1. Vermietete Liegenschaften; sie können im Ausland steuerpflichtig oder auch steuerfrei sein;
  2. unvermietete Liegenschaften; sie sind von der IREPF befreit, wenn sie der Vermögenssteuer IVIE unterliegen; andernfalls ist zu prüfen, ob sie im Ausland steuerpflichtig oder steuerfrei sind.

Vermietete Liegenschaften – Man hat als Bemessungsgrundlage für die IRPEF die im Ausland nach den dortigen Steuerbestimmungen festgesetzte Steuergrundlage heranzuziehen. In Deutschland und Österreich erfolgt die Besteuerung nach der sogenannte Überschussrechnung: Es handelt sich dabei um die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, abzüglich Werbungskosten. Es können dabei auch Privatpersonen Abschreibungen, Finanzierungszinsen, Instandhaltungskosten sowie Verwaltungs – und Beratungskosten abgezogen werden.
In einigen Ländern kann es vorkommen, dass die Einnahmen dort nicht Steuerpflichtig sind. Man hat dann für italienische Steuerzwecke die ausländischen Mieteinahmen heranzuziehen und diese um einen Paulschalbetrag von 15 Prozent zu kürzen.


Nicht vermietete Liegenschaften– Nicht vermietete Liegenschaften, die der Vermögenssteuer IVIE unterliegen, sind nach dem sogenannten Substitutionseffekt von der IRPEF befreit (ähnlich wie beim Substitutionseffekt zwischen der Gemeindeimmobiliensteuer GIS und IRPEF). Daraus folgt, dass die nicht vermieteten Auslandsimmobilien grundsätzlich nicht der IRPEF unterliegen. Man hat allerdings den entsprechenden Ertrag in der Zeile RL12 getrennt im Feld 1 anzugeben; der entsprechende Betrag zählt nicht zum steuerpflichtigen Einkommen.
Als für die Zwecke der IVIE steuerpflichtig gelten auch jene Liegenschaften, für welche aufgrund des geringen Einheitswertes bzw. der geringen Bemessungsgrundlage eine Steuer von weniger als 200€ hervorgeht, die dann nicht geschuldet ist.


Andere nicht vermietete Liegenschaften – Sollten die ausländischen Liegenschaften aus irgendeinem Grund nicht der IVIE unterliegen, sind sie der IRPEF zu unterwerfen. Man hat dann zu prüfen, wie diese im Ausland für Zwecke der dortigen Einkommenssteuern behandelt werden. Wird dort der Eigenmietwert besteuert, hat man die entsprechende Steuergrundlage ohne weitere Abzuge zu übernehmen. Dies gilt unter anderem für die Schweiz, Schweden. Niederlande, Belgien und Spanien ( letzteres Land beschränkt für Zweitwohnungen). Dieser Wert ist dann auch in der vorhin erwähnten Spalte 1111 von Zeile RL12 anzugeben. Wird hingegen der Eigenmietwert für die nicht vermietete oder die selbst genutzte Wohnung im Ausland nicht besteuert (so z.B. in Deutschland oder Österreich), hat man auch in Italien nichts zu melden (abgesehen von der bereits erwähnten Befreiung aus dem Substitutionseffekt für die IVIE).


Die endgültig gezahlten Steuern können angerechnet werden
Die im Ausland gezahlte Steuer kann der italienischen Steuer angerechnet werden, aber erst wenn diese endgültig ist. Sie muss dazu von der ausländischen Finanzbehörde durch Steuerbescheid verlangt worden sein. Dieser hat spätestens bis zur Abgabefrist der Steuererklärung vorzuliegen (30. November 2020), andernfalls kann man die Anrechnung erst im Folgejahr vornehmen. Die entsprechende Bezeichnung ist in der Übersicht „CE“ aufzuzeigen.


Die Liegenschaften sind auch im Vordruck RW anzugeben
Der Vordruck RW dient für die Abrechnung der Vermögenssteuer IVIE und für die vorgeschriebene Meldung laut Überwachungsverfahren für das im Ausland befindliche Sach- und Finanzvermögen. Für beide Bestimmungen (IVIE und Monitoring) gilt der gleiche Wertansatz. Mit Bezug auf die Belegenheit der Liegenschaften hat man zu unterscheiden zwischen EU- Mitgliedsstaaten bzw. EWR-Staaten (Island und Norwegen) und den Drittstaaten. In Stichworten: In ersteren Fall (EU und EWR) hat man als Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer (0,76 Prozent) den Kataster – oder ähnlichen Wert heranzuziehen, wie er im betreffenden Land für Zwecke der Ertragssteuern oder der Vermögenssteuer festgelegt und aufgewertet worden ist. Dieser Katasterwert gilt auch dann, wenn die betreffenden Liebschaften durch Schenkung oder Erbschaft erworben worden sind.
Für Deutschland und Österreich hat man den sogenannten Einheitswertbescheid vom Finanzamt festgelegt. Man benötigt hier den Einheitswertbescheid (oder die entsprechende Fortschreibung) und zusätzlich auch den Grundsteuerbescheid, um die gezahlte Grundsteuer für die Anrechnung auf die italienische Vermögenssteuer nachweisen zu können. Es kommen hier in der Regel nur geringe Beträge heraus. Gibt es im jeweiligen Land keine, hat man die Anschaffungskosten oder (falls Letztere nicht vorhanden) den Marktwert heranzuziehen.
Für die Liegenschaften in Drittstaaten (z.B. Schweiz) hat man grundsätzlich die Anschaffungskosten zu verwenden. Wenn diese nicht verfügbar sind, hat man auf den Marktwert abzustellen. Bei Schenkung oder Erbschaften hat man den in der Erbschaft entsprechenden Erklärung angeführten Wert zu verwenden.
Man beachte: Diese Meldung der Liegenschaften im Ausland (für das Überwachungsverfahren und die Vermögenssteuer IVIE) ist von allen in Italien ansässigen personenabzufassen uns einzureichen. Dies gilt auch für den Fall, wenn man kein Einkommen bezieht und demnach keine Steuererklärung (Vordr. 730) abzugeben ist. Dies betrifft auch Steuerpflichtige, die aus dem Ausland zugezogen sind und Immobilienvermögen im früheren Wohnsitzstaat zurückgelassen haben.

Auszug aus Südtiroler Wirtschaftszeitung SWZ Nr. 29/20 vom 24. Juli 2020 S. 11