Krankenversicherung bei Studium und Arbe [...]

Krankenversicherung bei Studium und Arbeit im Ausland

Ich studiere in Österreich und arbeite dort geringfügig und unregelmäßig neben dem Studium. Meinen Wohnsitz habe ich noch in Südtirol.
Mein Arbeitgeber verlangt von mir nun den Nachweis, dass ich krankenversichert bin.
Ich habe nun beim Gesundheitssprengel in Südtirol angefragt, dass dieser mir eine Bestätigung ausstellt, dass ich in Südtirol krankenversichert bin.
Nun verweigert mir der Gesundheitssprengel in Südtirol die Ausstellung des Nachweises und teilt mit, dass ich mich in Österreich krankenversichern muss.
Bisher war das nicht so. Können Sie mir mitteilen, wie ich mich verhalten soll bzw. was es damit auf sich hat?


Im Frühjahr 2014 ist es zu einer Neuerung bzw. restriktiveren Vorgangsweise bzgl. Krankenversicherung in Südtirol gekommen.
Studenten und weitere Personen, die sich nur zeitweilig im EU-Ausland befinden und dort einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (auch geringfügige Arbeiten), müssen sich künftig, bei oder trotz Hauptwohnsitz in Südtirol, im Land der Arbeitstätigkeit krankenversichern.

Dem liegt die EU Verordnung 883/2004 zugrunde, die besagt: „eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;“.

Dies hat zur Folge, dass jegliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausland dem Sanitätsbetrieb in Südtirol gemeldet werden muss und zu einer Stilllegung der Gesundheitskarte in Südtirol führt. Damit sind die betroffenen Personen verpflichtet, im Ausland eine Krankenversicherung abzuschließen.
In Südtirol sind diese Personen über die ausländische Krankenversicherung auslandsversichert.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann sofort wieder um die Eintragung in den Gesundheitsdienst in Südtirol über den zuständigen Gesundheitssprengel angesucht werden. Die Eintragung erfolgt unverzüglich.

Bei einer Nichtbeachtung dieser Regelung und ungerechtfertigter Inanspruchnahme medizinischer Leistungen über die italienische Gesundheitskarte, kann eine Rückzahlung gefordert werden.