Beitragspflicht für Krankenversicherung [...]

Beitragspflicht für Krankenversicherung auf ausländische Rente

Ich lebe seit vielen Jahren in Deutschland und beziehe eine deutsche und eine italienische Rente.
Seit einiger Zeit muss ich auch auf meine italienische Rente einen Beitrag zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Bisher unterlagen ausländische Renten doch nicht der deutschen Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Warum jetzt?


Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (EG 883/2004 und
EG 987/2009) werden seit dem 01.07.2011 in Deutschland ausländische Renten den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Die rechtlichen Änderungen gelten sowohl für bereits laufende als auch künftige ausländische Rentenbezüge. Betroffen sind hiervon also alle Versicherten, die entweder bereits eine ausländische Rente beziehen oder künftig erhalten werden.
Wenn Ihre ausländische Rente mit einer Rente der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung vergleichbar ist, gelten für
diese Rente die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Ihre deutsche Rente. Das bedeutet, dass in diesem Fall ab 01.07.2011 auch für Ihre ausländische Rente Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Hierbei ist es unabhängig, ob Sie diese Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Drittstaat beziehen.
Als Bezieher einer ausländischen Rente erhalten Sie vom ausländischen Rententräger keine Beitragszuschüsse zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Daher sind die Beiträge allein von Ihnen zu tragen. Damit Ihnen dadurch keine Nachteile entstehen, wird aus den ausländischen Renten nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung erhoben.

Die Mitteilung über den Bezug einer ausländischen Rente an Ihre deutsche Krankenkasse ist verpflichtend.
Die Beitragspflicht gilt rückwirkend zum 1.7.2011.