Krankenversicherung bei Rückkehr nach S [...]

Krankenversicherung bei Rückkehr nach Südtirol im Rentenalter

Ich bin seit 01.01.2016 im Ruhestand und beabsichtige wieder nach Südtirol zurückzukehren. Für die Planung ist es für mich wichtig Klarheit über folgende Punkte zu haben: Wie erfolgt die Krankenversicherung z.B. über meine derzeitige Versicherung (Techniker Krankenkasse) oder muss ich in eine italienische Kasse eintreten? Wie hoch sind die Beiträge, wenn ich in eine italienische Kasse eintreten muss? Kann meine Frau weiterhin bei mir versichert bleiben? 


Rücksiedelung mit gesetzlicher Krankenversicherung im Ausland und ausschließlich deutschem (d.h. ausländischem) Rentenbezug:

Wenn ein Südtiroler im EU Ausland oder der Schweiz gesetzlich krankenversichert ist, bleibt er auch wenn er als Rentner nach Südtirol zurückkehrt, Mitglied der ausländischen Krankenversicherung. Er zahlt auch weiterhin in diese Krankenversicherung ein. Vor der Rückkehr nach Südtirol lässt sich der Heimatferne von seinem zuständigen Krankenversicherungsinstitut im Ausland den Vordruck E 121 ausstellen. Mit diesem geht er in Südtirol zum zuständigen Sanitätsbetrieb bzw. Gesundheitssprengel, in dem er seine Ansässigkeit erlangt hat. Damit wird er regulär beim Südtiroler Landesgesundheitsdienst eingetragen und erhält die Leistungen, die im italienischen Krankenversicherungssystem vorgesehen sind. Diese sind in der Regel nicht 100% identisch mit den Leistungen des bisherigen Wohnortlandes.

Rücksiedelung mit gesetzlicher Krankenversicherung im Ausland und deutschem (d.h. ausländischem) sowie italienischem Rentenbezug:

Bekommen Sie jedoch zusätzlich zur deutschen auch eine italienische Rente, dann werden Sie aufgrund dieser im Landesgesundheitsdienst eingetragen werden und müssen nicht mehr über Ihr deutsches Versicherungsinstitut versichert bleiben. Sie ersparen sich dabei die Entrichtung des Krankenkassenbeitrages in Deutschland. In Italien fällt dabei kein Beitrag für die Krankenversicherung an.

Krankenversicherung der bisher im Ausland mitversicherten und zu Lasten lebenden deutschen Ehefrau:

Grundsätzlich müssen Sie zusammen mit Ihrer Ehefrau den Erstwohnsitz wieder nach Südtirol verlegen.
Bezieht nur der Ehemann, also Sie, eine Rente aus Deutschland (d.h nur aus dem Ausland und keine italienische Rente), so müssen Sie vom dortigen Krankenversicherungsinstitut den Vordruck E 121 für sich und für Ihre zu Lasten lebende Ehefrau beantragen und werden mit diesem dann im Landesgesundheitsdienst in Südtirol eingetragen.
Bezieht der Ehemann auch eine italienische Rente und kann damit im Landesgesundheitswesen in Südtirol eingetragen werden und damit die deutsche Versicherung kündigen, wird die Ehefrau in diesem Falle in Südtirol mit ihm mitversichert und auch für sie entfällt die Einzahlung der Krankenkassenbeiträge in Deutschland. In Italien fällt dabei kein Beitrag für die Krankenversicherung an. Für diese Art der Einschreibung ist jedoch der meldeamtliche Wohnsitz in Südtirol Voraussetzung und unverzichtbar.
Für die Ehefrau wird hierfür auch die so genannte Aufenthaltsgenehmigung gefordert. Diese kann bei der Quästur in Bozen beantragt werden.

Sollte die Frau auch italienische Staatsbürgerin sein, so entfällt selbstverständlich die Anforderung der Aufenthaltsgenehmigung und es genügt allein die Ansässigkeit zur Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst, welche ohne Beiträge ist.

Weitere Informationen erhalten Sie beim jeweiligen zuständigen Sanitätsbetrieb bzw. Gesundheitssprengel. Dieser hängt von Ihrem zukünftigen Wohnort ab.