Grenzpendler

Grenzpendler

Schweiz

Nicht jeder, der in der Schweiz eine Grenzgängerbewilligung G hat, ist auch automatisch nach italienischen Kriterien ein „echter“ Grenzpendler.

 

Grenzgänger laut italienischer, steuerlicher Definition:

  • Der Grenzgänger muss täglich von seinem Wohnort in Italien in die angrenzende Schweiz pendeln.
  • Der Wohnort muss im Grenzgebiet innerhalb von 20 km liegen.
  • Diese Regelung gilt nur für die angrenzenden Kantone Graubünden (für Südtirol), Wallis und Tessin.
  • Der Grenzgänger muss zwischen 31.12.2018 und 17.7.2023 ein Arbeitsverhältnis als echter Grenzpendler in der Schweiz gehabt haben, damit er weiterhin (maximal bis 2033) von der Besteuerung des Schweizer Lohnes in Italien befreit ist.

Grenzpendler beziehen ihre Arbeitslosenentschädigung in ihrem Wohnsitzland.

Für die Berechtigung zum Arbeitslosengeld (NASPI) muss der Gesuchsteller in den letzten vier Jahren vor Arbeitsbeendigung mindestens 13 Versicherungswochen – also drei Versicherungsmonate – aufweisen. In den letzten zwölf Monaten muss an mindestens 30 Tagen gearbeitet worden sein. Die NASPI wird für die Hälfte der Beitragswochen, die in den letzten vier Jahren angespart worden sind ausbezahlt – und zwar im Höchstmaß von bis zu 2 Jahren (also vier volle Arbeitsjahre bedeuten zwei Jahre NASPI). Für Dauer der NASPI werden Versicherungsbeiträge, die bereits für eine vorherige NASPI-Anfrage berücksichtigt worden sind, nicht mehr berechnet (dies gilt insbesondere bei saisonal Beschäftigten).

Wird der Antrag um Arbeitslosengeld innerhalb der ersten acht Tage nach Abmeldung eingereicht, so besteht die Berechtigung der Auszahlung ab dem 8. Tag der Abmeldung. Erfolgt die Antragstellung zwischen 9. und 68. Tag, so hat man Anrecht auf das Arbeitslosengeld ab dem darauffolgenden Tag der Antragstellung.

Die wichtigsten Bestimmungen zum Arbeitsrecht stehen im Obligationenrecht (OR), das insbesondere den Arbeitsvertrag regelt, sowie im Arbeitsgesetz (ArG), das viele weitere Punkte wie Arbeitsdauer, Ruhezeiten oder Vereinbarungen zum Arbeitsschutz für junge Arbeitnehmende und Frauen beinhaltet.

Die Angestellten des Staates (Bund, Kantone, Gemeinden usw.) unterstehen grundsätzlich dem öffentlichen Recht, in der Regel dem jeweiligen Personalgesetz des jeweiligen Kantons, der jeweiligen Gemeinde oder jenem des Bundes.
Diese Arbeitsverträge sind in der Regel öffentlich-rechtlicher Natur, das Obligationenrecht (OR) kommt nicht zu Anwendung. Je nach gesetzlicher Grundlage können öffentliche Arbeitgeber aber auch privatrechtliche Arbeitsverträge nach OR abschliessen.

In einigen Branchen gibt es einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der den Angestellten Mindestlöhne und angemessene Arbeitsbedingungen garantiert. (unia-gav-service.ch)

Ein Kooperationsvertrag der Arbeitsstelle Südtiroler in der Welt mit der Gewerkschaft UNIA ermöglicht monatliche Beratungsgespräche in Mals zu den Themen Arbeitsrecht und Renten.

Es gibt folgende Bewilligungen laut Schweizer Regelung:

Grenzgängerbewilligung G:
Wird gegen Vorlage eines Beschäftigungsvertrages ausgestellt. Diese Bewilligung ist nicht nur auf Grenzgebiete beschränkt. Sie berechtigt nicht zur Wohnsitznahme in der Schweiz. Man ist verpflichtet mindestens einmal pro Woche an den Wohnsitz in Italien zurückzukehren.

Kurzaufenthaltsbewilligung L: 
Gilt bis zu 365 Tage für abhängig Beschäftigte und erlaubt auch den Aufenthalt in der Schweiz.
Die Mehrheit der Saisonarbeitskräfte hat diese Bewilligung. Maximaldauer 5 Jahre.

Aufenthaltsbewilligung B:
Wird gegen Vorlage eines wenigstens einjährigen oder unbefristeten Beschäftigungsvertrages ausgestellt. Berechtigt zur Wohnsitznahme in der Schweiz. Dies bedeutet die Streichung aus der Heimatgemeinde und die Aufnahme in das AIRE Register (Verzeichnis der italienischen Staatsbürger im Ausland).

Niederlassungsbewilligung C:
Wird 5 Jahre nach der Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt. Dies bedeutet eine faktische Gleichstellung mit Schweizer Staatsbürger, mit Ausnahme der Wehrpflicht und des Wahlrechtes.
 
Wer bis zu 90 Tagen oder 3 Monaten in der Schweiz erwerbstätig ist braucht keine Bewilligung!

Arbeitnehmer haben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie erwerbstätig sind, Recht auf Familienleistungen. Hierbei spielt es keine Rolle in welchem Mitgliedstaat die Familienangehörigen wohnen. Familienangehörige, die in einem anderen Land als der Versicherte wohnen, haben Anspruch auf Familienleistungen als ob sie in demselben Land wohnen würden wie der Versicherte. Im Wohnland der Familienangehörigen kann jedoch auch ein Anspruch auf Familienleistungen bestehen, wenn zum Beispiel eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Konsequenz ist, dass mehrere Ansprüche auf Familienleistungen zusammentreffen.

Um herauszufinden welcher Träger für die Zahlung zuständig ist, wird der Vordruck E411 benötigt.
Dieses Formular besteht aus Teil A und B. Der zuständige Träger im Arbeitsland füllt den Teil A aus und sendet das Formular an den zuständigen Träger (INPS Meran), welche den Teil B ausfüllen und somit Auskunft über die Ansprüche der Familienleistungen im Wohnsitzland geben. Das ausgefüllte Formular wird von INPS auf dem Postwege wieder an die angeführte Ausgleichskasse/Behörde zurückgeschickt.

Wichtig: sollte der in Südtirol lebende Elternteil berufstätig sein, sind die entsprechenden Anträge um die Familienzulagen zu stellen.

D.h. folgende Personen müssen zuerst den Antrag auf Familiengeld stellen:

  • Erwerbstätige bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern
  • Arbeitslose
  • Selbstständige Bauern/Bäuerinnen
  • Landwirtschaftliche Taglöhner/innen
  • Hausangestellte

Sind die Leistungen des Wohnlandes jedoch geringer als die des zuständigen Trägers im Arbeitsland, zahlt dieser eine Differenzzulage. 

Beispiel: Kinderzulagen und Beiträge Graubünden
für das Jahr 2020
 

Beitrag in %bewilligte Zulagen ab:Zulage
pro Monat
1.65pro Kind (bis 16. Altersjahr)
für Kinder in Ausbildung
Fr. 220.–
Fr. 270.–

 

Antragsfristen

  • Der frühestmögliche Rentenbeginn ist der Monat nach Ihrem 60. Geburtstag.
  • Das Leistungsgesuch muss spätestens 6 Monate vor dem 60. Geburtstagoder

6 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn bei der Stiftung FAR eingehen.

  • Die Rente wird um die Zeitspanne aufgeschoben, um welche das Gesuch zu spät eingereicht worden ist. Für das Einhalten der Frist sind Sie verantwortlich.

Bitte beachten Sie, dass wir aus rechtlichen Gründen nur ausgedruckte und unterschriebene Leistungsgesuche akzeptieren, die uns auf dem Postweg zugestellt werden.

Per Einschreiben an: Stiftung FAR, Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich.
 
Anspruchsgrundlagen ordentliche Rente

  • Mindestens 15 Jahre eine dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) unterstellte Vollzeitbeschäftigung in Betrieben, die dem GAV FAR unterstellt sind innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Rentenbeginn, davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen.

Anspruchsgrundlage gekürzte Rente

  • Mindestens eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung in Betrieben, die dem GAV FAR unterstellt sind vor dem Rentenbeginn, davon
  • Während der letzten 7 Jahre vor dem Leistungsbezug  darf die Beschäftigung durch maximal 2 Jahre Arbeitslosigkeit unterbrochen sein (eine sofortige Anmeldung beim RAV ist Voraussetzung).
  • Die Kürzung beträgt 1/180 für jeden fehlenden Monat. FAR-Renten für saisonal Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und IV-Bezüger werden nach speziellen Regeln berechnet.

Achtung – Originalunterschrift nicht vergessen! Kann auch bereits mit unvollständigen Unterlagen zur Fristwahrung eingereicht werden!
Wichtig: Bei Bezug anderer (Alters-)Renten (zum Beispiel einer italienischen Rente) werden diese mit der FAR-Rente verrechnet.

 

„Echte Grenzpendler“:

  • Wohnsitz Südtirol innerhalb 20 km von der Schweizer Grenze
  • Arbeitsplatz in Graubünden
  • Tägliches Pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort

Der echte Grenzpendler hat ein Optionsrecht: er kann wählen, ob er eine Krankenversicherung in der Schweiz abschließt oder ob er beim Südtiroler Gesundheitsdienst versichert bleiben möchte.
Für die Eintragung beim Südtiroler Gesundheitsdienst als Grenzpendler ist folgendes vorzulegen:

  • Befreiung von der Schweizer Krankenversicherung
  • Grenzgängerbewilligung G
  • Ausweis und Gesundheitskarte
  • Nachweis über Arbeitsort Graubünden (Arbeitsvertrag) bei jenen GP, deren Befreiungsschreiben von CH Krankenversicherung außerhalb des Kanton Graubünden ausgestellt ist

Das Gesuch um die Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten ab Arbeitsbeginn an die Gemeinde zu richten, in der man arbeitet.
 
„Unechte Grenzpendler“:

  • Wohnsitz in Südtirol außerhalb der 20 km Grenze
  • Arbeitsplatz außerhalb des Kanton Graubünden

Auch der unechte Grenzpendler hat ein Optionsrecht, wenn er in Italien seiner Steuerpflicht nachkommt. Er kann ohne Zusatzkosten im Südtiroler Gesundheitsdienst eingetragen werden bzw. bleiben.
Man benötigt dafür

  • Befreiung von der Schweizer Krankenversicherung
  • Grenzgängerbewilligung G
  • Ausweis und Gesundheitskarte
  • Ersatzerklärung, in der man bestätigt, seinen steuerlichen Wohnsitz in Italien zu haben und dort die Steuern zu entrichten (erhält man in der Regel beim Südtiroler Gesundheitsdienst)

Ich bin Schweizer Grenzpendler und habe bisher die Tarifkorrektur in der Schweiz gemacht. Das geht ja nun nicht mehr.
Was kann ich anstelle dessen machen, um in der Schweiz meine Fahrtspesen, Verpflegung, … geltend machen zu können.


In den ordentlichen Quellensteuertarifen können verschiedene Abzüge nicht berücksichtigt werden, da diese nicht vom Einkommen abhängig und individuell sehr verschieden sind.
Mit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung – NOV – können diese Abzüge geltend gemacht werden. Bis 2021 konnten diese Abzüge in einer Tarifkorrektur geltend gemacht werden


In der NOV können Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland unabhängig von der Art der Aufenthaltsbewilligung nun eine ordentliche nachträgliche Veranlagung (NOV) im Kanton Graubünden machen, um Kosten wie Fahrtspesen, Verpflegung,… geltend machen zu können.

Voraussetzung:
Quasi Ansässigkeit in der Schweiz, das bedeutet, dass 90 % des Familieneinkommens weltweit/Welteinkommens in der Schweiz steuerbar bzw. versteuert werden müssen.

Unterlagen:
Das Antragsformular 190 ist an das Quellensteueramt Graubünden zu verschicken.
Das Quellensteueramt prüft in Folge die Quasi Ansässigkeit und leitet bei positiver Bewertung die auszufüllenden Steuerunterlagen an den Steuerzahler.
 
Aber Achtung:
Die NOV ist nicht in jedem Fall zu raten.
Im NOV-Verfahren wird die quellensteuerpflichtige Person aufgrund der effektiven Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuersätze besteuert und nicht mehr über den Quellensteuersatz.
Dies kann im Vergleich zur bisherigen Quellensteuerbelastung zu einer effektiv tieferen oder höheren Steuerbelastung führen.
Der Durchschnittssatz der Quellensteuer liegt bei 90%.
Der Gemeindesteuersatz hingegen ist für jede Gemeinde anders und von den Gemeinden autonom festgelegt.
z.B.: Val Müstair hat einen Steuersatz von 120%, St. Moritz 60%. Übersicht über die Gemeindesteuerfüße in Graubünden.
So kann es sein, dass man durch die NOV möglicherweise mehr Steuern als mit der Besteuerung an der Quelle zahlen muss.

Die genehmigte NOV Steuererklärung ist nicht widerrufbar und muss gezahlt werden, auch wenn die zu zahlende Steuer dann höher ist.
 
Termin:
Das Antragsformular 190 muss bis 31. März des Folgejahres eingereicht werden.

Als Grenzpendler hat man Anrecht auf das sogenannte Pendlergeld. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Entfernung Wohn- Arbeitsort mindestens 18 Km;
  • Arbeitnehmer sein;
  • An mindestens 120 Tagen gearbeitet bzw. gefahren zu sein;
  • Kein öffentliches Verkehrsmittel darf zur Verfügung stehen, falls doch dann mit einer Wartezeit von mindestens 60 Minuten;
  • Das persönliche Einkommen darf 50.000 € nicht übersteigen.

Das Gesuch wird jährlich über den Online-Dienst (aktivierte Bürgerkarte oder SPID) gemacht. Beiträge unter 200 € werden nicht ausbezahlt! Für Grenzpendler wird nur die Strecke vom Wohnort bis zur Staatsgrenze berechnet! Infos

Ich habe mehrere Monate in der Schweiz gearbeitet und in die PensionskasseTELLCO eingezahlt.
Nun habe ich mitbekommen, dass meine Beiträge von der Pensionskasse an die Stiftung Auffangeinrichtung/Fondazione istituto collettore LPP überwiesen wurden und habe nachgefragt, ob mir die Gelder ausgezahlt werden können.
Daraufhin habe ich folgende Mitteilung erhalten:
purtroppo non possiamo effetuare il pagamento della prestazione di libero passaggio per inseguente motivo: la legge non consente di corrispondere un avere di vecchiaia per eseguita che sia superiore all’importo annuo dei suoi contributi.
Was bedeutet das nun für mich. Werden mir gar keine Gelder mehr ausgezahlt?

 
 
Die Gelder Ihrer Pensionskasse sind von der TELLCO an die Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen worden, nachdem Sie Ihr Arbeitsverhältnis in der Schweiz beendet haben und Sie die Gelder auf kein Freizügigkeitskonto in der Schweiz überwiesen haben.
Eine Auszahlung ist vor Erreichen des Rentenalters u.a. dann möglich, wenn der Auszahlungsbetrag, der bei Ihnen 4.199,20 CHF beträgt, kleiner ist als der Betrag, der jährlich in die Pensionskasse einzuzahlen wäre.
Dies ist bei Ihnen leider nicht der Fall, wie Ihnen die Stiftung rückmeldet. Die 4.100,20 CHF sind höher als der jährliche Beitragsbetrag.
Das bedeutet, dass eine Auszahlung Ihrer Pensionskassengelder erst im Rentenalter bzw. frühestens 5 Jahre davor möglich ist. Bei Ihnen bedeutet das, dass Sie mit 60 bzw. 65 Jahren den Antrag auf Auszahlung an die Stiftung Auffangeinrichtung/Fondazione istituto collettore LPP richten können.
Die Gelder werden bis dahin von der Stiftung verwaltet.
Sollten Sie in der Zwischenzeit wieder in der Schweiz arbeiten, dann müssen Sie die Stiftung darüber informieren und die dort verwalteten Gelder können an die neue Pensionskasse übertragen werden.

Dies sind die 5 gängigen Tarifeinstufungen welche für unsere Grenzpendler in Frage kommen:
Tarifcode A  für Alleinstehende, ohne Kinder zu Lasten
Tarifcode B  für verheiratete Alleinverdiener
Tarifcode C  für verheiratete Doppelverdiener
Tarifcode F  für italienische Grenzgänger (Doppelverdiener)
Tarifcode H  für Alleinerziehende / Halbfamilien

Zum besseren Verständnis folgendes Beispiel:

Mann arbeitet in der Schweiz, Frau arbeitet in Südtirol, 2 Kinder unter 16 Jahren.
Es wird folgender Tarif angewandt F2Y oder F2N
F steht für Grenzgänger
2 für die Anzahl der Kinder zu Lasten
Y für die Kirchensteuer
N ohne Kirchensteuer

Gehen wir nun davon aus dass dieser Mann ein monatliches Bruttoeinkommen von SFR 5050 bezieht, werden zwischen 5,47% und 5,12% Quellensteuer abgezogen, je nachdem ob mit oder ohne Kirchensteuer!
Ein alleinstehender Mann mit demselben Bruttoeinkommen hat einen Steuertarif zwischen 9,01% und 8,46%.
Zum Vergleich eine alleinerziehende Person mit 2 Kindern zu Lasten mit Tarif H2N, bezahlt keine Quellensteuer.

Der begünstigte Steuertarif H ist mit den Familienzulagen/Kindergeld in der Schweiz gekoppelt. Der sogenannte Kinderabzug wird auch dann gewährt wenn nur ein Teil des Familiengeldes zusteht. Dies kann der Fall sein wenn 1 Elternteil in Südtirol berufstätig ist und über seinen Arbeitgeber die Familienzulage bekommt und der andere Elternteil in der Schweiz arbeitet. Dieser muss dann in der Schweiz um die Differenz zur italienischen Familienzulage ansuchen.
Damit die Schweizer Behörde/Steuerverwaltung davon Kenntnis bekommt wird das Formular E411 benötigt.

Die Umänderung in die Tarifeinstufung B können Sie nur dann machen, wenn Ihr Ehepartner über kein Einkommen aus Arbeit, Rente oder sonstigem verfügt.
Einkommens- oder Steuerbescheide von den italienischen Steuerbehörden erhalten Sie deshalb eher nicht. Es reicht aber aus, wenn Sie eine Ersatzerklärung mitschicken.
Wir haben in Absprache mit der Kantonalen Steuerverwaltung in Chur eine Ersatzerklärung erstellt. Diese müssen Sie von Ihrer Heimatgemeinde beglaubigen lassen und dem Ansuchen beifügen. In dieser Erklärung bestätigen Sie, dass Ihre Ehefrau über kein Einkommen verfügt. 


Revision der Quellenbesteuerung ab 2021:

Das im Dezember 2016 verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Es besagt, dass quellenbesteuerte und ordentlich besteuerte Personen gleichbehandelt werden.
 
Grenzpendler/innen werden, wie Schweizer/innen, besteuert auf ihr weltweites Einkommen, d.h. der Quellensteuersatz richtet sich nach dem gesamten Einkommen. (Prinzip der Gleichbehandlung zwischen Quasiansässigen und Schweizern/innen)
 
Der/der teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer/in muss seinem/r Arbeitgeber/in bzw. seinen Arbeitgebern/innen bekannt geben, ob er/sie einer oder weiteren (unselbstständigen oder selbstständigen) Erwerbstätigkeit(en) nachgeht bzw. ob er/sie Ersatzeinkünfte erhält (vgl. Art. 136 DBG).
 
Für die Berechnung des Quellensteuersatzes bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern werden folgende Informationen benötigt:
 

  • effektiver Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten (inkl. Ersatzeinkünfte) des/der Arbeitnehmers/in

oder

  • tatsächliches Gesamtbruttoeinkommen aller Erwerbstätigkeiten (inkl. Ersatzeinkünfte) des/der Arbeitnehmers/in 

Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere der Erwerbstätigkeiten außerhalb der Schweiz verrichtet werden, bzw. wenn Ersatzeinkünfte im Ausland ausbezahlt werden.
 
Gibt der/die Arbeitnehmer/in weder das Pensum noch den erzielten Lohn aus der/den anderen Tätigkeit/en bekannt, wird das satzbestimmende Einkommen jedes Arbeitsverhältnisses auf ein 100 Prozent-Pensum umgerechnet.

Wer in mehreren Staaten Rentenversicherungszeiten erworben hat, sieht sich oft mit der Gefahr konfrontiert, dass diese Zeiten jeweils zu kurz sind, um einen eigenständigen Rentenanspruch zu eröffnen. In jedem EU- und EWR-Land bleiben die Rentenversicherungszeiten und -beiträge solange erhalten, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Rentenalter erreicht ist. Es gilt der Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Jeder Staat berücksichtigt diese Zeiten ebenso wie entsprechende „eigene“ Zeiten und überprüft, ob die Zeitensumme für einen Rentenanspruch nach seinen Rechtsvorschriften ausreicht. Ist auf diese Weise ein Rentenanspruch gegeben, so zahlt jeder dieser Staaten eine gesonderte Rente, wobei er nur die im eigenen System erworbenen Zeiten berücksichtigt.

Sie haben Anspruch auf Leistungen im Alter, wenn Sie das erforderliche Alter erreicht und die notwendige Anzahl an Versicherungszeiten erworben haben. Grundsätzlich gibt es die Altersrente und verschiedene Formen der vorzeitigen Altersrente.
In der Schweiz liegt das ordentliche Rentenalter für Männer bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren.

Die Schweizer Altersvorsorge basiert auf dem Drei-Säulen-Prinzip. Die AHV und die Invalidenversicherung (IV) bilden in Verbindung mit den Ergänzungsleistungen (helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken) die 1. Säule. Diese soll den Existenzbedarf decken und ist obligatorisch. Die ebenfalls obligatorische berufliche Vorsorge (Pensionskasse) bildet die 2. Säule. Die 3. Säule ist die freiwillige Selbstvorsorge.

Ich habe als Grenzpendler in der Schweiz viele Jahre im Stollen als Bergarbeiter gearbeitet, bin 61 Jahre und habe gehört, dass ich in der Schweiz aufgrund der Schwerstarbeit 5 Jahre vor dem eigentlichen Rentenbeginn bereits in Rente gehen kann. Stimmt das?
 
Hier ist zu differenzieren, da es in der Schweiz neben der 1. Rentensäule (AHV) auch eine 2. Säule (Pensionskasse – viele verschiedene Kassen) gibt.
 
 
AHV Rente: grundsätzlicher Rentenbeginn für Männer mit 65 Jahre, ABER mit der Möglichkeit maximal 2 Jahre früher, d.h. mit 63 Jahre, die Rente zu beantragen, dann aber mit Kürzungen des Rentenbetrags.
 
Pensionskasse (2. Säule): hier gibt es je nach Pensionskasse die Möglichkeit bereits mit 6o Jahren in Pension zu gehen. Dies ist im Einzelfall mit der Pensionskasse zu klären.
 
Zusätzliche Versicherung durch den Arbeitgeber:
Es gibt Arbeitgeber, die arbeitsvertraglich die Möglichkeit vorsehen, dass der Arbeitnehmer früher in Pension gehen kann aufgrund von schwerer Arbeit (Baugewerbe, evtl. auch Stollen). Hierzu hat der Arbeitgeber eine zusätzliche Versicherung für den Arbeitnehmer abgeschlossen. Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, ob bei Ihnen etwas Derartiges vorgesehen ist und nehmen Sie dann mit dem ehem. Arbeitgeber Kontakt auf.

Grundsätzlich ist ein Erwerbstätiger in dem Land versichert, in dem er arbeitet. Die Sozialversicherungsbeiträge (Altersrente, Invalidenrente, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung etc.) werden also im Beschäftigungsland, anteilig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bezahlt.
Wenn jedoch eine Person in 2 oder mehreren Staaten beschäftigt ist muss überprüft werden, welchem Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer untersteht. Sie unterliegen immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Landes und bezahlen Ihre Beiträge auch nur in einem Land.
Wenn Sie einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit, mindestens 25 %, in Ihrem Wohnsitzland ausüben, unterliegen Sie den Rechtsvorschriften Ihres Wohnsitzlandes. Wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht zu einem wesentlichen Teil in Ihrem Wohnsitzland ausüben, unterliegen Sie den Rechtsvorschriften desjenigen Staates, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren Ländern tätig sind, melden sich zunächst bei der zuständigen Institution ihres Wohnstaates (Italien: INPS)
 
Formular A1:
Mit dem Formular A1 wird unter anderem, und je nach Anfrage, bestätigt, von welchem Land die Sozialgesetzgebung zur Anwendung kommt, d.h. in welchem Land die Beiträge eingezahlt werden müssen. Diese Anfrage kann entweder von der interessierten Person oder vom ausländischen Sozialversicherungsamt kommen. Wenn Italien zuständig ist, werden die Beiträge vom INPS berechnet und vom Arbeitnehmer bezahlt. Die anzuwendenden Prozentsätze und die damit verbundenen Leistungen sind dieselben, die in Italien für die jeweilige Kategorie von Arbeitnehmern angewendet werden.
 
Wenn die Überprüfung eines Arbeitnehmers ergibt, dass er nicht dem Sozialversicherungssystem des eigenen Landes unterstellt ist, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht vom Lohn abziehen. Er ist verpflichtet den betreffenden ausländischen Versicherungsträger darüber zu informieren, damit die Sozialabgaben dort entrichtet werden können.
 
Zwei Varianten können dabei, gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) 987/2009, angewendet werden:

  • Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge bei der ausländischen Sozialversicherung.
  • Der Arbeitgeber unterzeichnet eine Vereinbarung mit dem Lohnbezüger der Lohnbezüger verpflichtet sich, dadurch die gesamten Beiträge beim ausländischen Versicherungsträger einzuzahlen (der  Arbeitgeber zahlt dem Lohnbezüger zusätzlich zum Bruttolohn den Arbeitgeberanteil)

„Echte Grenzpendler“, die ihren Wohnort innerhalb 20 km zu Schweizer Grenze haben (Oberer Vinschgau bis einschließlich Gemeinde Schlanders), täglich pendeln, eine G-Bewilligung besitzen und in Graubünden arbeiten sind von der Lohnsteuerpflicht (auf ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen) in Italien befreit.
Dies heißt nicht, dass Grenzpendler keine steuerlichen Personen in Italien sind. Ausländische Bankguthaben, welche 5000 € übersteigen und sonstige Einnahmen (z.B. Mieteinnahmen, Dividenden, in Italien erzieltes Lohneinkommen) müssen in Italien versteuert werden.

Wird eine der o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt man laut italienischer, steuerlicher Definition nicht als Grenzgänger und muss seinen in der Schweiz erzielten Lohn in Italien versteuern.

Hierzu ein Rechenbeispiel für „unechte Grenzpendler“:

Als Berechnungsbeispiel nehmen wir eine Person, die unverheiratet ist, keine Kinder zu Lasten lebend hat, außerhalb der 20-km-Grenze wohnt und ein Bruttojahresgehalt von CHF 60.000 hat.
Basierend auf diesem Betrag berechnet der Arbeitgeber in der Schweiz die Sozialversicherungs-beiträge wie AHV, Arbeitslosenversicherung und Pensionskasse. Insgesamt 15% – das sind CHF 9.000, die vom Bruttogehalt abgezogen werden. Die Quellensteuer wird in Graubünden mit 8.67% berechnet – das sind CHF 5.202. Somit haben wir einen Nettobetrag von CHF 45.798.
Mit dem ehemaligen Steuererklärungsmodel UNICO werden CHF 51.000 besteuert (Bruttobetrag minus Sozialbeiträge). Umgerechnet sind das Euro 45.390.
Von den € 45.390 werden € 7.500 abgezogen (Freibetrag für Grenzpendler, die täglich pendeln), also haben wir € 37.880 als Steuergrundlage. Die italienische Steuer berechnet auf diesen Betrag beträgt € 10.718, davon wird nun die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer € 4.629 (CHF 5.202) abgezogen. Natürlich können auch Spesen wie Arztrechnungen, Passivzinsen auf Hypothekardarlehen oder Zusatzrentenversicherung abgezogen werden. Bei diesem Beispiel gehen wir davon aus, dass keine absetzbaren Spesen angefallen sind!
Die italienische Einkommensteuer, berechnet auf das Jahreseinkommen von CHF 60.000 beträgt also € 6.089 pro Jahr.

Ich bin Grenzpendler und arbeite seit mehreren Jahren in Graubünden.
In wenigen Wochen werde ich Vater und habe davon gehört, dass man in der Schweiz nun Anrecht auf eine Vaterschaftsentschädigung geltend machen kann.
Stimmt das?


Mit 1.1.2022 gibt es die Möglichkeit für erwerbstätige Väter im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes zwei Wochen Vaterschaftsurlaub zu beantragen, für den Anspruch auf eine 
Erwerbsersatzentschädigung der EO besteht. Diese zwei Wochen entsprechen zehn Urlaubstagen für ein Vollzeitpensum. Je nach Beschäftigungsgrad des erwerbstätigen Vaters kann sich die Anzahl
der Urlaubstage ändern.
Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt  und endet, wenn Sie 14 Taggelder bezogen haben, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.
Die Vaterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem entsprechenden Leitfaden der AVH.

 

  • Möglichkeit zur Arbeitszeitreduktion: Männer ab 60 Jahren, Frauen ab 59 Jahren.
  • Vorzeitig in den Ruhestand bei vollen Leistungen: Männer ab 63 Jahren, Frauen ab 62 Jahren.

Bedingungen:

  • Erstmaliger Leistungsbezug: 12 Monate nach Inkrafttreten des GAV VRM Maler- und Gipser-Gewerbe (frühestens ab dem 01.01.2018).
  • Ab diesem Zeitpunkt sind grundsätzlich leistungsberechtigt: Männer ab 60 bis 65 Jahren, Frauen ab 59 bis 64 Jahren.
  • Die Überbrückungsrente wird direkt dem / der Arbeitnehmenden ausbezahlt.
  • Die minimale Reduktion der Arbeitszeit beträgt 20%.
  • Eine einmal beschlossene Reduktion kann erhöht, jedoch nicht rückgängig gemacht werden.
  • Die Überbrückungsrente endet mit dem Erreichen des ordentlichen AVH-Alters. 

Die VRM-Rente kann gleichzeitig mit anderen Renten bezogen werden, z.B. ausländischen Renten oder Bezügen aus Pensionskassen. Diese werden nicht mit den Bezügen aus der VRM-Rente verrechnet

Ich bin Grenzpendler und beziehe bereits seit vielen Jahren Kindergeld in der Schweiz. Nun hat mich die Schweizer Kindergeldstelle angeschrieben, dass sich in Italien etwas geändert hat und ich deswegen einen aktuellen E411 einreichen soll. Anscheinend gibt es ein anderes Kindergeld in Italien, das ich ansuchen soll. Meine Frau arbeitet nicht in Italien und wir bekommen dort kein Kindergeld. Können Sie mir sagen, um was es geht und was ich machen soll.
 
Seit dem 1.3.2022 gibt es in Italien ein neues einheitliches staatliches Kindergeld – assegno unico universale -, das eine Vielzahl an bisherigen Leistungen ersetzt wie: Steuerabesetzbeträge, Familiengeld und –zulagen für Kinder bis 21 Jahre, staatliches Geburtengeld, staatliches Kindergeld für Neugeborene, staatliches Familiengeld.
Das einheitliche Kindergeld steht Familien mit zu Lasten lebenden Kindern bis zum 21. Lebensjahr zu. Es wird unabhängig von einer Erwerbstätigkeit in Italien ausgezahlt. Vorausgesetzt ist eine mindestens 2 jährige Ansässigkeit in Italien.
Die monatliche Mindestauszahlung beträgt 50 Euro/Kind.

Wenn Sie die staatliche Einkommens- und Vermögenserklärung „ISEE minorenni“ gemacht haben  oder machen werden und der entsprechende ISEE Wert unter 40.000 Euro liegt, besteht auch Anrecht auf eine Erhöhung des Beitrags.
Die ISEE Erklärung kann beim KVW Steuerbeistandszentrum CAF beantragt werden. Üblicherweise beantragt man dort gleichzeitig den assegno unico. https://www.kvwservice.eu/
Sollten Sie die ISEE bereits gemacht haben und/oder Ihr ISEE Wert über 40.000 Euro liegen, können Sie den assegno unico beim Patronat KVW/ACLI beantragen. https://www.mypatronat.eu/
Wird der Antrag innerhalb 30.06.22 eingereicht werden, so stehen die Zahlungen ab dem 01.03.22 zu.
Verspätete Anträge berechtigen zum Kindergeld ab dem Folgemonat auf die Antragstellung.
Der Antrag muss jedes Jahr gestellt werden.
Diese neuen Beiträge sind dann mittels EU Formular E411 der Schweizer Kindergeldstelle mitzuteilen, die dann den entsprechenden Beitrag bei der Höhe des Schweizer Kindergeldes berücksichtigt und in Abzug bringt.

Grenzpendler – Fahrtkostenbeiträge/Südtirol

Achtung, neue Kriterien!

Anträge zwischen 5. Februar 2024 und 5. April 2024 unter: https://civis.bz.it/de/dienste/dienst.html?id=1010540

Österreich

 

  • Grenzgänger sind Personen die in einem Staat wohnen und im anderen nicht-selbstständig arbeiten.
  • Wohnort und Arbeitsstätte müssen in Grenznähe liegen.
  • Darüber hinaus kehrt ein Grenzgänger nach seiner Arbeit in der Regel täglich in sein Wohnsitzland zurück.

Es gilt das Arbeitsrecht des Staates, in welchem Sie arbeiten. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten im Betrieb wie einheimische Arbeitnehmer. Es gelten das Arbeitsvertragsrecht und das die Arbeitsgesetz des österreichischen Staates. Neben diesen gesamtstaatlichen Vorschriften gelten kollektivvertragliche und betriebliche Vereinbarungen.

Im Kollektivvertrag werden zwischen dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverband einer Branche die Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeiten, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruche, die Lohnbedingungen und vieles mehr festgelegt. In der Regel gibt es jährliche Zusatzvereinbarungen über die Höhe der Löhne usw. Auf das einzelne Arbeitsverhältnis ist ein Kollektivvertrag zwingend dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Häufig wird bei Einzelvertragen Bezug auf kollektivvertragliche Regelungen genommen. Sie dürfen ihnen gegenüber nicht benachteiligt werden.

Auskünfte erteilen die Gewerkschaften des Österreichischen Gewerkschaftsbundes(OGB) und die Kammern für Arbeiter und Angestellte (AK).

Die neun österreichischen Einzelgewerkschaften sind im Österreichischen Gewerkschaftsbund (OGB) als Dachverband zusammengeschlossen. Welche Gewerkschaft für Sie zuständig ist, erfahren Sie in Ihrer OGB-Landesgeschäftsstelle.
Unter www.oegb.at (OGB vor Ort Gewerkschaften) finden Sie alle neun Gewerkschaften sowie ein Formular, mit dem Sie eine entsprechende Anfrage per Email abschicken können.

Die Kammern für Arbeiter und Angestellte (AK) vertreten in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer in Österreich. Sie bieten Informationen aus der Arbeitswelt und zum Konsumentenschutz, beraten individuell in Fragen des Arbeitsrechts und leisten Rechtsbeistand vor dem Arbeits- und Sozialgericht.

Arbeitnehmer haben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie erwerbstätig sind, Recht auf Familienleistungen. Hierbei spielt es keine Rolle in welchem Mitgliedstaat die Familienangehörigen wohnen. Familienangehörige, die in einem anderen Land als der Versicherte wohnen, haben Anspruch auf Familienleistungen als ob sie in demselben Land wohnen würden wie der Versicherte. Im Wohnsitzland der Familienangehörigen kann jedoch auch ein Anspruch auf Familienleistungen bestehen, wenn zum Beispiel eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Konsequenz ist, dass mehrere Ansprüche auf Familienleistungen zusammentreffen.
Um herauszufinden welcher Träger für die Zahlung zuständig ist, wird der Vordruck E411 benötigt.
Dieses Formular besteht aus Teil A und B. Der zuständige Träger im Arbeitsland füllt den Teil A aus und sendet das Formular an den zuständigen Träger (INPS Meran), welche den Teil B ausfüllen und somit Auskunft über die Ansprüche der Familienleistungen im Wohnsitzland geben. Das ausgefüllte Formular wird von INPS auf dem Postwege wieder an die angeführte Ausgleichskasse/Behörde zurückgeschickt.
Wichtig: sollte der in Südtirol lebende Elternteil berufstätig sein, sind die entsprechenden Anträge um die Familienzulagen zu stellen. D.h. folgende Personen müssen zuerst den Antrag auf Familiengeld stellen:

  • Erwerbstätige bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern
  • Arbeitslose
  • Selbstständige Bauern/Bäuerinnen
  • Landwirtschaftliche Taglöhner/innen
  • Hausangestellte

Sind die Leistungen des Wohnlandes jedoch geringer als die des zuständigen Trägers im Arbeitsland, zahlt dieser eine Differenzzulage.

Als Grenzpendler nach Österreich sind Sie in Österreich krankenversichert. Es besteht keine Wahlmöglichkeit der einzelnen Versicherungsträger, die Zuweisung erfolgt nach Art und Ort der Beschäftigung. Es gibt Betriebskrankenkassen und Gebietskrankenkassen.
Um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen zu könne, ist die Vorlage der e-card erforderlich.
Wer in Österreich in der Sozialversicherung krankenversichert ist oder z.B. als Angehöriger Versicherungsschutz gegen Krankheit hat, erhält eine persönliche e-card.

Mit dem Vordruck S1 können Sie sich (und/oder Ihre Familienangehörigen für die Krankenversicherung anmelden. Sie haben (und/oder Ihre Familienangehörigen) Anspruch auf alle Sachleistungen (z. B. Gesundheitsleistungen, medizinische Behandlung, Krankenhausaufenthalte), deren Kosten nach den geltenden Rechtsvorschriften Ihres Wohnsitzlandes übernommen werden, so als ob Sie dort versichert wären. Die anfallenden Kosten werden dem Krankenversicherungsträger in Ihrem Wohnsitzland von dem Krankenversicherungsträger, bei dem Sie versichert sind, erstattet.

Als Grenzpendler hat man Anrecht auf das sogenannte Pendlergeld. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Entfernung Wohn- Arbeitsort mindestens 18 Km;
  • Arbeitnehmer sein;
  • An mindestens 120 Tagen gearbeitet bzw. gefahren zu sein;
  • Kein öffentliches Verkehrsmittel darf zur Verfügung stehen, falls doch dann mit einer Wartezeit von mindestens 60 Minuten;
  • Das persönliche Einkommen darf 50.000 € nicht übersteigen.

Das Gesuch wird jährlich über den Online-Dienst (aktivierte Bürgerkarte oder SPID) gemacht. Beiträge unter 200 € werden nicht ausbezahlt! Für Grenzpendler wird nur die Strecke vom Wohnort bis zur Staatsgrenze berechnet!
Infos

Wer in mehreren Staaten Rentenversicherungszeiten erworben hat, sieht sich oft mit der Gefahr konfrontiert, dass diese Zeiten jeweils zu kurz sind, um einen eigenständigen Rentenanspruch zu eröffnen. In jedem EU- und EWR-Land bleiben die Rentenversicherungszeiten und -beiträge solange erhalten, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Rentenalter erreicht ist. Es gilt der Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Jeder Staat berücksichtigt diese Zeiten ebenso wie entsprechende „eigene“ Zeiten und überprüft, ob die Zeitensumme für einen Rentenanspruch nach seinen Rechtsvorschriften ausreicht. Ist auf diese Weise ein Rentenanspruch gegeben, so zahlt jeder dieser Staaten eine gesonderte Rente, wobei er nur die im eigenen System erworbenen Zeiten berücksichtigt.

Sie haben Anspruch auf Leistungen im Alter, wenn Sie das erforderliche Alter erreicht und die notwendige Anzahl an Versicherungszeiten erworben haben. Grundsätzlich gibt es die Altersrente und verschiedene Formen der vorzeitigen Altersrente.

Altersrente (Alterspension) ist eine laufende Geldzahlung zur finanziellen Absicherung des Lebens im Alter, also nach dem regulären Ende der Berufstätigkeit. Dieses ist derzeit in Österreich für Frauen mit 60 Jahren erreicht, für Männer mit 65 Jahren.
 

  • Für Personen, die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet und noch keine Versicherungsmonate zurückgelegt hatten, beträgt diese 180 Versicherungsmonate, von denen mindestens 84 aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.
  • Personen, die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr vollendet hatten, müssen 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten oder 180 Beitragsmonate bzw. 300 Versicherungsmonate ohne Zeitrahmen zurückgelegt haben.
  • Für Personen, die am 1. Januar 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet, aber bereits mindestens einen Versicherungsmonat zurückgelegt hatten, ist die für den Versicherten günstigere Regelung anwendbar.

Der Antrag für die Steuerrückvergütung der österreichischen Lohnsteuer kann nur in digitaler Form gemacht werden. Wie ist vorzugehen? Klicken Sie bitte hier für die Seite des Bundesministeriums für Finanzen. Sie finden im unteren Drittel der Seite das Formular LGRENZ (Lohnsteuer, Grenzgänger und nichtselbsständige Arbeit).
Das Formular kann nun online ausgefüllt werden, mit Angabe der österreichischen Abzugssteuernummer. Falls diese nicht vorhanden ist, bleibt das Feld leer.
Das Formular dann ausdruckenunterschreiben und von der Agentur der Einnahmen (Agenzia delle Entrate) bestätigen lassen.
Danach wird das Formular per Post an das Finanzamt für Großbetriebe übermittelt:
Finanzamt für Großbetriebe
Postfach 251
A-1000 Wien

Rückvergütung der österreichischen Lohnsteuer für Pendler mit Nächtigung in Österreich und ohne Nächtigung in Österreich

Ich habe in Saison im Gastgewerbe in Österreich gearbeitet für mehrere Jahre gearbeitet. Meinen Hauptwohnsitz hatte ich immer in Südtirol gemeldet und während der Arbeitszeiten bei meinem Arbeitgeber in Österreich genächtigt. Die meiste Zeit des Jahres habe ich aber in Südtirol verbracht.
Ich habe in Österreich meine Lohnsteuer gezahlt und in Italien auch eine Steuererklärung machen müssen. Nun habe ich in Österreich um Rückvergütung der österreichischen Lohnsteuer als Grenzpendler angesucht. Dort teilt man mir mit, dass ich kein Grenzpendler bin, da ich in Österreich genächtigt habe.
Bin ich denn kein Grenzpendler? Ich bin doch zwischen meinem Arbeits- und Wohnort gependelt, wenn auch nicht jeden Tag.
Kann ich nicht um Rückerstattung der österreichischen Lohnsteuer ansuchen?

Ohne Nächtigung in Österreich
Als echter Grenzpendler nach Österreich gelten nur Personen, die täglich zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz pendeln. Als solcher können Sie digital (Bundesministerium für Finanzen) über das Formular LGRENZ um Rückerstattung der österreichischen Lohnsteuer ansuchen.


Mit Nächtigung in Österreich
Sobald ich in Österreich einen Nebenwohnsitz anmelde oder auch nur während der Arbeitseinheiten in Österreich nächtige, gelte ich in steuerlicher Hinsicht nicht als Grenzpendler und kann nicht über das Formular LGRENZ beim dafür zuständigen Finanzamt für Großbetriebe um Rückerstattung der österreichischen Lohnsteuer als Grenzpendler ansuchen.
In diesen Fällen kann eine normale Steuererklärung in Österreich gemacht werden – Arbeitnehmerveranlagung L1 – (=normale Steuererklärung in Österreich) – und so die österreichische Lohnsteuer rückgefordert werden.

Grundsätzlich ist ein Erwerbstätiger in dem Land versichert, in dem er arbeitet. Die Sozialversicherungsbeiträge (Altersrente, Invalidenrente, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung etc.) werden also im Beschäftigungsland, anteilig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bezahlt.

Wenn jedoch eine Person in 2 oder mehreren Staaten beschäftigt ist muss überprüft werden, welchem Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer untersteht. Sie unterliegen immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Landes und bezahlen Ihre Beiträge auch nur in einem Land.
Wenn Sie einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit, mindestens 25 %, in Ihrem Wohnsitzland ausüben, unterliegen Sie den Rechtsvorschriften Ihres Wohnsitzlandes. Wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht zu einem wesentlichen Teil in Ihrem Wohnsitzland ausüben, unterliegen Sie den Rechtsvorschriften desjenigen Staates, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren Ländern tätig sind, melden sich zunächst bei der zuständigen Institution ihres Wohnstaates (Italien: INPS)
 
Formular A1:
 
Mit dem Formular A1 wird unter anderem, und je nach Anfrage, bestätigt, von welchem Land die Sozialgesetzgebung zur Anwendung kommt, d.h. in welchem Land die Beiträge eingezahlt werden müssen. Diese Anfrage kann entweder von der interessierten Person oder vom ausländischen Sozialversicherungsamt kommen. Wenn Italien zuständig ist, werden die Beiträge vom INPS berechnet und vom Arbeitnehmer bezahlt. Die anzuwendenden Prozentsätze und die damit verbundenen Leistungen sind dieselben, die in Italien für die jeweilige Kategorie von Arbeitnehmern angewendet werden.
 
Wenn die Überprüfung eines Arbeitnehmers ergibt, dass er nicht dem Sozialversicherungssystem des eigenen Landes unterstellt ist, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht vom Lohn abziehen. Er ist verpflichtet den betreffenden ausländischen Versicherungsträger darüber zu informieren, damit die Sozialabgaben dort entrichtet werden können.
 
Zwei Varianten können dabei, gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) 987/2009, angewendet werden:

  • Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge bei der ausländischen Sozialversicherung.
  • Der Arbeitgeber unterzeichnet eine Vereinbarung mit dem Lohnbezüger der Lohnbezüger verpflichtet sich, dadurch die gesamten Beiträge beim ausländischen Versicherungsträger einzuzahlen (der  Arbeitgeber zahlt dem Lohnbezüger zusätzlich zum Bruttolohn den Arbeitgeberanteil)

Als Person, die täglich vom Wohnsitz in Südtirol zum Arbeitsplatz nach Tirol fährt, gilt man als Grenzgänger.
Der steuerliche Wohnsitz bleibt Italien. D.h. das gesamte Welteinkommen ist in Italien zu versteuern.
(Ausnahme:öffentlich Angestellte)

Normalerweise ist dieser Status bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu klären, indem der Betroffene bei der Agentur der Einnahmen in Südtirol eine Bestätigung einholt, dass der steuerliche Wohnsitz in Italien ist. Diese Bestätigung (Attestato di residenza fiscale persone fisiche) ist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beim österreichischen Arbeitgeber abzugeben.
Damit vermeidet man, dass in Österreich Lohnsteuer abgezogen wird. Der vollständige Lohn ist damit in Italien zu versteuern.

Ist diese Bestätigung nicht eingeholt worden, so zieht Österreich automatisch die Lohnsteuer von Ihrem Lohn ab.
Sie haben dann die Möglichkeit, sich die vom Lohn abgezogene österreichische Lohnsteuer rückvergüten zu lassen.

Grenzpendler beziehen ihre Arbeitslosenentschädigung in ihrem Wohnsitzland.

Für die Berechtigung zum Arbeitslosengeld (NASPI) muss der Gesuchsteller in den letzten vier Jahren vor Arbeitsbeendigung mindestens 13 Versicherungswochen – also drei Versicherungsmonate – aufweisen. In den letzten zwölf Monaten muss an mindestens 30 Tagen gearbeitet worden sein. Die NASPI wird für die Hälfte der Beitragswochen, die in den letzten vier Jahren angespart worden sind ausbezahlt – und zwar im Höchstmaß von bis zu 2 Jahren (also vier volle Arbeitsjahre bedeuten zwei Jahre NASPI). Für Dauer der NASPI werden Versicherungsbeiträge, die bereits für eine vorherige NASPI-Anfrage berücksichtigt worden sind, nicht mehr berechnet (dies gilt insbesondere bei saisonal Beschäftigten).

Wird der Antrag um Arbeitslosengeld innerhalb der ersten acht Tage nach Abmeldung eingereicht, so besteht die Berechtigung der Auszahlung ab dem 8. Tag der Abmeldung. Erfolgt die Antragstellung zwischen 9. und 68. Tag, so hat man Anrecht auf das Arbeitslosengeld ab dem darauffolgenden Tag der Antragstellung.

Ich hätte eine Frage bezüglich Arbeitslosigkeit als Grenzpendlerin AUT/ITA
Zu meiner Situation:
Ich arbeite seit 2016 in Osttirol und Wohne in Südtirol (50km), ich bin zur Zeit in Elternzeit und kann/möchte nachher nicht mehr zu meiner Arbeit nach Österreich zurückkehren.
Ich weiß, dass man, wenn man in Italien angestellt ist und innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes kündigt, um Arbeitslosengeld in Italien ansuchen kann. Gilt dies aus für Grenzpendler?

 

Diese Regelung gilt auch für Grenzpendlerinnen.
Wichtig ist allerdings, dass Sie das Arbeitsverhältnis in Österreich innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes kündigen.
Außerdem ist wichtig, dass Sie als Kündigungsgrund „Selbstkündigung innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes“ angeben und diese Begründung auch im Schreiben der Arbeiterkammer als Zusatz enthalten ist.
Denn nur mit dieser Begründung Ihrer Kündigung können Sie das Arbeitslosengeld in Südtirol beantragen.

Grenzpendler – Fahrtkostenbeiträge/Südtirol

Achtung, neue Kriterien!

Anträge zwischen 5. Februar 2024 und 5. April 2024 unter: https://civis.bz.it/de/dienste/dienst.html?id=1010540

Grenzpendlertagung 2023:

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