Rückkehrer

Rückkehrer

Hier finden Sie Informationen rund um das Thema „Rückkehren“. Haben Sie spezielle Fragen oder brauchen Sie eine individuelle Beratung?

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Um in Italien einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen zu können, benötigen Arbeitnehmer, die im EU Ausland gearbeitet haben, das Formular E301/U1 (E302 sollten auch Familienangehörige zu berücksichtigen sein) vom ausländischen Beschäftigungsstaat. 

Das Formular ist eine Bestätigung über die Versicherungs-/ Beschäftigungszeiten im Ausland und wird von der zuständigen ausländischen Behörde, in der Regel der Arbeitsmarktservice, ausgestellt. 

In Südtirol sind dann folgende Schritte nötig: 

 

1. Arbeitslosenmeldung beim zuständigen Arbeitsamt. 

Notwendige Unterlagen: Ausweis, Steuernummer und 

das Formular E301/U1. 

Vom Arbeitsamt erhält man eine Bestätigung, dass man als ar-beitslos eingetragen ist bzw. die Verfügbarkeitserklärung als Arbeitsloser. 

 

2. Beantragung des Arbeitslosengeldes über ein Patronat 

Daraufhin beantragt man über ein Patronat http://www.kvw.org/de/patronat-kvw-acli/adressen/) bei der NISF/INPS das Arbeitslosengeld. 

Notwendige Unterlagen und spezifische Bedingungen für den Erhalt des Arbeitslosengeldes erfahren Sie u.a. hier: 

http://www.kvw.org/de/arbeit/arbeitslosengeld/ 

Abmeldung beim zuständigen italienischen Konsulat im Ausland und der Wohnsitzgemeinde. 

Anmeldung in der Gemeinde in Südtirol, in die man den Wohnsitz verlegt. 

Man benötigt dazu den Ausweis bzw. wenn man mit Familie zurückkommt, einen vom italienischen Konsulat ausgestellten Familienbogen. 

 

Personen ohne italienische Staatsbürgerschaft (EU Bürger) müssen bei der Meldung in einer Gemeinde Südtirols nachweisen, dass sie krankenversichert sind und über ein ausreichendes Einkommen (oder Vermögen) verfügen. 

 

Italienische Staatsbürger (noch nicht Rentenbezieher) :

müssen sich bei der Rückkehr beim zuständigen Gesundheitssprengel melden und werden somit wieder anspruchs-berechtigt. 

 

Ausländische Staatsbürger: 

• können sich beim Gesundheitssprengel eintragen lassen und werden somit anspruchsberechtigt, sobald sie einer Arbeitstätigkeit nachgehen und beim Nationalen Fürsorgeinstitut gemeldet sind. 

• die keiner Arbeit nachgehen bzw. noch keine Rente beziehen, können erst nach 5 Jahren Ansässigkeit ins staatliche Gesundheitswesen eingetragen werden, und müssen sich vorher entweder freiwillig bei der INPS oder privat versichern. 

 

 

Rentenbezieher: 

1.) bei nur ausländischer gesetzlicher Rente: 

In diesem Fall muss man über die ausländische Krankenversicherung weiterversichert bleiben. 

Vorgehensweise: 

• vom ausländischen Renteninstitut das Formular E 121 bzw. S1 anfordern, 

• mit diesem Formular beim zuständigen Gesundheitssprengel in Südtirol melden. 

• damit Eintragung in das italienische Gesundheitswesen 

Die italienische Krankenkasse rechnet die Leistungen mit der ausländischen Krankenversicherung ab. 

 

2.) bei nur oder auch italienischer Rente: 

Eintragung in das italienische Gesundheitswesen beim zuständigen Gesundheitssprengel. Die in Italien üblichen Leistungen werden vom Staat getragen. 

Die ausländische Krankenversicherung ist damit hinfällig und kann gekündigt werden. 

Voraussetzung: Bezug einer italienischen Rente und Wohnsitz in Italien. 

Ausländische Rente

Mitteilung des Wohnsitzwechsels an das ausländische Renteninstitut. 

Man kann beantragen, dass die ausländische Rente nach Südtirol überwiesen wird. 

Mit Wohnsitzwechsel unterliegt die ausländische Rente in der Regel der italienischen Besteuerung. 

 

Es gibt allerdings einige Rentenarten, die dennoch im Auszahlungsstaat versteuert werden müssen. Informationen erhält man über das zuständige ausländische Renteninstitut oder die Steuerbehörden im Ausland. 

 

Beispiel Deutschland: 

 

seit 2012 (rückwirkend auf 2005) erheben die deutschen 

Finanzbehörden steuerlichen Anspruch auf einige deutsche Renten, von Personen, die ins Ausland gezogen sind. Zuständig hierfür ist das Finanzamt Neubrandenburg. Anhand der Steuererklärung prüft das Finanzamt unter Berücksichtigung des zwischen Italien und Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens, ob und wie viel Steuern in Deutschland gezahlt werden müssen. Weitere Informationen siehe: http://www.finanzamt-rente- im-ausland.de/ 

 

 

Italienische Rente 

Teilen Sie dem italienischen Renteninstitut INPS Ihren Wohnsitzwechsel und die neue Bankverbindung in Italien mit. Diese Meldung kann über uns bzw. unser Patronat KVW/ACLI gemacht werden. 

Dazu sind folgende Unterlagen nötig: 

Bevollmächtigung Patronat (erhalten Sie bei uns), Meldebescheinigung der Südtiroler Gemeinde, Bankverbindung. 

Teilen Sie den Steuerbehörden Ihres derzeitigen Wohnsitzstaates den Wohnsitzwechsel mit. 

Das italienische Steuersystem baut auf der Eigenverantwortung der Bürger auf. 

d.h. dass man von den zuständigen Behörden nicht auf Fälligkeitstermine von Steuererklärung und Steuerzahlungen hingewiesen bzw. angeschrieben wird, sondern sich selbst informieren muss. 

 

Einkommenssteuer 

Durch Ihren Umzug verlegen Sie in der Regel auch Ihren steuerlichen Wohnsitz wieder nach Italien. Damit sind Sie mit Ihrem gesamten „Welteinkommen“ in Italien steuerpflichtig. Hat man gleichzeitig in einem anderen Staat ein Einkommen, so ist man in dem Staat „beschränkt“ steuerpflichtig und man besteuert in dem Staat nur die dort erzielten Einkommen. 

 

In Italien sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig und müssen die gesamten Einnahmen bei der Steuererklärung angeben – auch die, für die bereits im Ausland Steuer erhoben wurde. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den meisten europäischen Staaten verhindern dabei, dass die Steuer doppelt erhoben wird, sondern lediglich eine Differenz zum im Inland bestehenden Steuerersatz erhoben wird. 

Wandert man in der Jahresmitte aus, so ist es sinnvoll im neuen Wohnsitzland über die Steuerbehörden oder ein Steuerbeistandszentrum abzuklären, wo man im Jahr des Umzugs seinen steuerlichen Wohnsitz hat. Denn es gilt die Regel: dort wo man mehr als die Hälfte des Jahres ansässig war, hat man seinen steuerlichen Wohnsitz. 

 

Liegenschaften und Vermögen im Ausland 

Sollten Sie im Ausland Immobilienbesitz haben, so müssen Sie dies bei der Steuererklärung in Italien angeben. Außerdem ist für diese Immobilie in Italien eine Steuer zu zahlen. Der Wert orientiert sich je nach Staat, in dem sich die Immobilie befindet, am Katasterwert bzw. am Kaufpreis oder Verkaufswert. 

Wird im Ausland bereits eine Grundsteuer bezahlt, so wird diese angerechnet. Sollte diese Immobilie vermietet sein, so müssen auch die Mieteinnahmen in Italien angegeben werden. 

Gleichzeitig muss auch Finanzvermögen im Ausland bei der 

Steuererklärung in Italien angegeben werden. 

Lassen Sie sich diesbezüglich von einer Steuerfachkraft aufklären. 

 

GIS 

Gemeinde Immobilien Steuer 

Bei Wohnungseigentum in Südtirol ist seit 2014 die Gemeinde Immobilien Steuer GIS zu entrichten. Die erste Rate ist im Juni fällig. Die 2. Rate im Dezember. In der Regel schreiben die Gemeinden die betroffenen Bürger mit einer Zahlungsaufforderung an. 

Innerhalb von 12 Monaten ab der Rückkehr muss man eine Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung beim zuständigen Gericht abgeben. 

In der Regel wird man von der Gemeinde dazu aufgefordert. 

Durch das Gesetz Nr. 238 vom 30. Dezember 2010 

(siehe http://www.kvw.org/de/suedtiroler-in-der-welt/information-beratung/nuetzliches/) haben Akademiker, die ins Ausland abgewandert sind und nach Italien zurückkehren Anspruch auf Steuerbegünstigungen. 

Die bisherigen Vergünstigungen und auch Voraussetzungen sind mit 2016 reduziert und verändert worden. 

 

Die neue Regelung gilt bis 2020, also 5 Jahre. Die Steuer wird nun nur mehr um 30 % reduziert, d.h. die Steuer wird auf 70% des Einkommens erhoben. 

 

Begünstigte sind:

– Personen, die in den letzten 5 Jahren vor der Rückkehr nicht in Italien ansässig waren 

– ausschließlich unselbständige Arbeitnehmer, keine Freiberufler oder Unternehmer 

– Arbeitnehmer, die in einem in Italien ansässigen Unternehmen für mindestens 183 Tage pro Jahr arbeiten 

– Personen in leitender Position oder/und mit hoher fachlicher Qualifikation 

– Personen, die nach der Rückkehr ihren steuerlichen Wohnsitz für mindestens 2 Jahre in Italien belassen 

 

Die neue Begünstigung betrifft auch EU Bürger mit Studienabschluss bzw. postuniversitärer Spezialisierung. 

 

Ansuchen:

Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen und die Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen wollen, können nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses in Italien ein entsprechendes Gesuch an den Arbeitgeber richten, das folgende Inhalte enthalten muss: 

– Erklärung, die Begünstigung in Anspruch nehmen zu wollen 

– die Personaldaten 

– die Steuernummer 

– die Angabe des genauen Wohnsitzes in Italien 

– die Angaben der ersten Anstellung in Italien nach der Rückkehr 

– die Erklärung, nicht bereits in den Genuss der steuerlichen Begünstigung für die Forscher (laut Gesetzesdekret Nr. 185/2008, Art. 17) gekommen zu sein oder kommen zu wollen. 

 

Die Vergünstigung besteht in einer verminderten Besteuerung 

für einen Zeitraum von max. 5 Jahren. 

Die Betriebe dürfen die reduzierte Lohnsteuer ab dem Folgemonat nach dem Erhalt des Ansuchens anwenden. 

Ausgenommen von den Vergünstigungen sind Personen, die bei italienischen Firmen oder der öffentlichen Verwaltung angestellt sind und für diese zeitweilig im Ausland gearbeitet haben. 

Für die Richtigkeit der Angaben ist ausschließlich der Arbeitnehmer verantwortlich. Dieser haftet bei einer Falscherklärung und muss missbräuchlich bezogene finanzielle Entlastungen wieder zurückzahlen inklusive Verwaltungsstrafe und Zinsen. 

Der Arbeitgeber ist nicht zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben verpflichtet. 

Familiengeld 

 

In Südtirol gibt es 3 verschiedene Familienförderungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen: 

 

– Familiengeld der Landes Südtirol 

– Familiengeld der Region 

– Familiengeld des Staates 

 

Familiengeld des Landes Südtirol: 

Auf Grund des Beschlusses Nr. 1597 vom 21. Oktober 2013 sind folgende Voraussetzungen ab 1.1.2014 nötig: 

Kinder: bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres; das Kind muss mit dem betreffenden Elternteil bzw. mit den Pflegeeltern zusammenleben. Dies muss aus dem Familienbogen der antragstellenden Person hervorgehen. 

Wohnsitz: einen ununterbrochenen Wohnsitz (oder ununterbrochenes Arbeitsverhältnis) von mindestens 5 Jahren in Südtirol; in Alternative einen historischen Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches. 

Wirtschaftliche Situation: Die Einkommens- und Vermögens- grenze der Familie (unabhängig von der Anzahl der Familienmitglieder) darf 80.000,00 € nicht überschreiten. 

Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden aufgrund der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE – können bei Steuerbeistandszentren CAF gemacht werden) bewertet. 

 

Ab dem 1. Januar 2014 liegt der Betrag bei 200,00 € pro Monat und Kind. 

Der Antrag kann bei allen Patronaten des Landes eingereicht werden. 

 

Landesfamiliengeld+: 

Dieses Familiengeld steht für Familien zur Verfügung, in denen sich die Eltern die Erziehungsarbeit teilen. 

Weitere Informationen erhalten Sie über die Patronate. 

 

Familiengeld der Region: 

Das Familiengeld der Region steht Familien zu mit: 

Kinder: 

 

• mindestens 2 minderjährigen Kindern oder 

• einem einzigen Kind unter 7 Jahren oder 

• einem behinderten Kind, auch nach dessen Volljährigkeit oder 

• einem minderjährigen Kind mit einem mitlebenden volljährigen Geschwister welches auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheint. 

Wohnsitz: einen ununterbrochenen Wohnsitz (oder unterunterbrochenes Arbeitsverhältnis) von mindestens 5 Jahren in der Region Trentino-Südtirol; in Alternative einen historischen Wohnsitz von mindestens 15 Jahren , davon mindestens 1Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches. 

Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben. Dies muss aus dem Familienbogen hervorgehen. Der Betrag wird differenziert nach Einkommen und Vermögen und nach der Anzahl der Familienmitglieder ausbezahlt. 

Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden aufgrund der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE – können bei Steuerbeistandszentren CAF gemacht werden) bewertet. 

Der Antrag kann bei allen Patronaten des Landes eingereicht werden. 

 

Familiengeld des Staates: 

Das Familiengeld steht allen EU-Bürgern und Nicht EU- Bürgern (die in Besitz der langfristige Aufenthaltsgenehmigung sind) zu, welche in einer Gemeinde Südtirols ansässig sind und mindestens drei Kinder unter 18 Jahren haben. 

Das Familiengeld ist einkommensabhängig und wird nach den staatlichen Kriterien gemäß der ISEE Erklärung auf 13 Monate berechnet und einmalig ausbezahlt. 

Die ISEE Erklärung kann bei den Steuerbeistandszentren CAF angefordert werden. 

Der Antrag kann bei allen Patronaten des Landes eingereicht werden. 

 

Kindergeld des Staates – „bonus bebe“ 

Das staatliche Kindergeld steht Familien zu, deren Kind/Kinder im Zeitraum von 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 geboren worden sind/geboren werden. 

Der Beitrag wird bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ausbezahlt und beträgt 80 bzw. 160 Euro im Monat ab Geburt. Anspruchsberechtigt sind italienische Staatsbürger, EU Bürger sowie Nicht EU Bürger mit langer Aufenthaltsgenehmigung, die den Wohnsitz in einer Gemeinde Italiens vorweisen können und bestimmte festgelegte Vermögensindikatoren nicht überschreiten. 

Das staatliche Kindergeld ist mit dem Landesfamiliengeld und dem regionalen Familiengeld vereinbar und ist nicht steuerpflichtig. 

Der Antrag kann bei allen Patronaten des Landes eingereicht werden. 

 

Mutterschaftsgeld des Staates: 

Anspruch haben Frauen, die ein Kind geboren haben und denen kein anderes Mutterschaftsgeld zusteht bzw. die einen geringeren Betrag als den des Mutterschaftsgeldes beziehen. 

Der Wohnsitz muss in einer Gemeinde Südtirols sein. Die Mutter muss nach den staatlichen Kriterien gemäß der ISEE Erklärung Anspruch auf die Leistungen haben. 

Die ISEE Erklärung kann bei den Steuerbeistandszentren CAF angefordert werden. 

Der Antrag kann bei allen Patronaten des Landes eingereicht werden. 

Neuerung beim „rientro dei cervelli“ bzw. „regime impatriati

Steuervorteile für Rückkehrer ab 1.1.24

Durch die neue gesetzesvertretende Verordnung Dlgs Nr. 209 vom 27.12.2023 gibt es in Artikel 5 einschneidende Veränderungen und Verschlechterungen bei der Zuzugsbesteuerung.
Von den bisherigen Bestimmungen bleiben nur die für Dozenten und Forscher aufrecht (Art. 44 DL Nr. 78/2010) – Freibetrag von 90% für 4 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit.

 

Die neue Regelung betrifft Personen, die im Jahr 2024 nach Italien ziehen und steuerlich ansässig werden.

Folgende Änderungen sind in Art: 5 Dlgs Nr. 209/27.12.2023 vorgesehen:

  • mindestens 3 Jahre steuerliche Ansässigkeit im Ausland vor dem Umzug nach Italien (derzeit 2 Jahre)
    Der Steuerwohnsitz einer Person wird nach italienischem Recht in Steuerperioden bestimmt.
    Relevant ist dabei die Eintragung in das Verzeichnis der Auslandsitaliener (AIRE) oder der vorherige effektive steuerliche Wohnsitz in einem anderen Staat laut DBA (Doppelbesteuerungsabkommen)
  • Verpflichtung nach der Rückkehr mindestens 4 Jahre in Italien steuerlich ansässig zu bleiben (derzeit 2 Jahre)
  • Die Steuerbemessungsgrundlage für unselbständige und selbständige Arbeit wird auf 50 % erhöht (derzeit 30% = Steuerbefreiung von 70%), 40% bei minderjährigem Kind mit Wohnsitz in Italien (= Freibetrag von 60%)
  • Die Tätigkeit muss vorwiegend in Italien ausgeübt werden.
    Bleibt die Person nach der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach Italien in der gleichen Unternehmensgruppe tätig und hat bereits vorher in Italien in der gleichen Unternehmensgruppe gearbeitet, so muss der Aufenthalt im Ausland mindestens 7 Jahre betragen. Hat die Person vor dem Auslandsaufenthalt nicht in der gleichen Unternehmensgruppe in Italien gearbeitet, so sind mindestens 6 Jahre im Ausland notwendig.
  • Einkommensobergrenze: 600.000 Euro
  • Der Arbeitnehmer muss hoch qualifiziert sein bzw. eine besondere Spezialisierung aufweisen:

  • Begünstigung ist auf 5 Steuerperioden befristet (Jahr des Zuzugs und 4 Folgejahre)
  • Keine Verlängerung um weitere 5 Jahre
    Ausnahme: Verlegung des meldeamtlichen Wohnsitzes 2024 nach Italien, aber Erwerb einer Wohnung im Jahr 2023. In diesem Fall ist eine Verlängerung um 3 Jahre möglich.

ch ziehe nächstes Jahr nach vielen Jahren in Deutschland nach Südtirol zurück und möchte mich neben vielem anderen auch danach erkundigen, wie man in Südtirol ein Auto anmeldet. Ich habe gehört, dass sich da etwas geändert hat.
 
Ja, das ist tatsächlich so.
Konnte man bisher die Eigentumsumschreibung und Zulassung eines eingeführten Autos selbst über das Amt für Motorisierung in der Rittnerstraße in Bozen vornehmen, ist das nun nicht mehr möglich.
Zulassungen und Eigentumsumschreibungen von Kraftwagen, Krafträdern und von Anhänger mit Gesamtgewicht von über 3499 kg können nur noch bei Autoagenturen beantragt werden.
Weitere Informationen  finden Sie hier
 
ACHTUNG:
Das Auto muss innerhalb von 6 Wochen nach der Wohnsitzverlegung umgeschrieben werden.
Erkundigen Sie sich vorab auch, was die ausländische Autozulassungsstelle für die Abmeldung des Autos benötigt, da Sie das Auto nach der Anmeldung in Südtirol im Ausland abmelden müssen.

Ich möchte demnächst von der Schweiz zurück nach Südtirol ziehen und bräuchte Informationen, was an der Schweizer und Italienischen Grenze bei der Aus- bzw. Einfuhr von Fahrzeug und Umzugsgut zu berücksichtigen ist.
Ich habe mich bereits bei der Führerscheinstelle in Bozen informiert und dort wurde ich an die Landesprüfstelle für Fahrzeuge in Bozen verwiesen. Das Fahrzeug muss zuerst technisch geprüft werden bevor ich es anmelden kann.
Zu dieser Prüfung muss ich die Fahrzeugpapiere, das COC Dokument und die Zoll Bollette vorlegen. Wie und wo bekomme ich diese Zoll Bollette?
 
 
 
Ausfuhr von Auto und Umzugsgut aus der Schweiz / Schweizer Zoll:
– bei der Ausfuhr aus der Schweiz müssen Sie das Auto an der Grenze beim Schweizer Zoll quasi offiziell ausführen.
d.h. Sie müssen den Zollbeamten eine Kopie des Fahrzeugausweises vorweisen, den die Zöllner abstempeln.
– Außerdem müssen Sie auf der Schweizer Seite beim Zoll eine Inventarliste des Umzugsgutes beim Zoll vorlegen und auch diese abstempeln lassen.
 
 
Einfuhr von Auto und Umzugsgut aus der Schweiz nach Italien / Italienischer Zoll:
Damit man Auto und Umzugsgut zollfrei und ohne großen Zeitverlust an der Grenze einführen kann, ist folgendes zu berücksichtigen und beim Grenzübertritt dabei zu haben:
 
– Nachweis über die Abmeldung des Schweizer Wohnsitzes (bekommt man bei der Abmeldung auf der Schweizer Gemeinde)
– Nachweis über die Anmeldung bei der Südtiroler Gemeinde (Meldebescheinigung – bekommt man bei der Anmeldung auf der Südtiroler Gemeinde)
– Auto und Umzugsgut müssen älter als 6 Monate sein
 
Auto:
Sinnvoll bei älteren Autos ist die Abklärung mit der Motorisierungsstelle in Bozen, ob das Auto bzgl. Euronormen den Vorschriften in Italien entspricht. In manchen Fällen macht die Einfuhr sonst keinen Sinn mehr.
 
Für die Einfuhr des Autos benötigen Sie eine Importbollette.
Diese erhalten Sie ausschließlich bei lizensierten Zollspeditionen in Südtirol. Wenden Sie sich bereits vorab an die Spedition, damit Sie die Unterlagen/Bollette bei der Einfuhr bereits beim Zoll vorweisen können.
 
Umzugsgut:
Das restliche Umzugsgut bzw. den Hausrat listen Sie in einer Inventarliste auf.
Es empfiehlt sich, diese Liste bereits vorab an die Grenzstation zu schicken. Die nötigen Kontakte dazu erhalten Sie von der Spedition.
 
So vorbereitet sollte der Grenzübertritt reibungslos und ohne Zeitverlust verlaufen.

Ich habe von Juni 2019 bis Juni 2020 in Deutschland gearbeitet und war somit für dieses Jahr auch dort krankenversichert. Nun komme ich, als italienische Staatsbürgerin, wieder nach Südtirol zurück. Was muss ich nun machen, um wieder über das italienische Versicherungssystem versichert zu sein? Habe meine blaue Gesundheitskarte abgeben müssen vor einem Jahr.
 
 
Als italienische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Italien haben Sie Anspruch über das staatliche Gesundheitswesen „versichert“ zu sein.
Dieses Recht entfällt, wenn Sie

  • Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen (AIRE Eintragung)
  • oder im Ausland einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, aufgrund derer Sie sich im Arbeitsstaat krankenversichern müssen.

 
Bei einer Rückkehr nach Südtirol und einer damit verbundenen Wiedereintragung in das staatliche Gesundheitswesen ist es deswegen nötig, den Hauptwohnsitz wieder in Südtirol anzumelden (Gemeinde) und die ausländische Krankenversicherung zu kündigen.
Die Wiedereintragung beantragt man bei dem für den Wohnsitzort in Südtirol zuständigen Gesundheitssprengel.
 
Nötige Dokumente:

  • Identitätskarte oder Pass
    Steuernummer
  • Anmeldung bei der Südtiroler Gemeinde
  • Abmeldung der ausländischen Krankenversicherung (erhält man von dieser bei Nachfrage)

 
Die Eintragung in Südtirol erfolgt dann in der Regel sofort.
 
Ausnahme: Rentner mit NUR einer ausländischen Rente (und keiner italienischen Rente) müssen bei einer Rückkehr nach Südtirol im Ausland krankenversichert bleiben.

Ich bin Südtiroler und seit vielen Jahren in Deutschland, inzwischen in Rente.
Mit 75 Jahren zieht es mich nun wieder in die Heimat. Nachdem meine Rente nicht hoch ist, kann ich mir keine teure Wohnung leisten. Gibt es immer noch die Möglichkeit eine Wohnung über das Institut für den sozialen Wohnbau zu bekommen? Und was muss ich dabei als Heimatferner berücksichtigen? Wie und wo kann ich einen Antrag stellen. Ich erinnere mich, dass die Ansuchen früher einmal im Jahr gestellt werden konnten.

Was die Möglichkeit für Auslandssüdtiroler betrifft, um eine Wobi-Wohnung anzusuchen, so gibt es diese nach wie vor. Allerdings können in der Zwischenzeit die Gesuche ganzjährig eingereicht werden (das Gesuchsmuster ist auf der Home Page des Wohnbauinstitutes veröffentlicht:  https://www.wobi.bz.it/de/dienste/gesuch.asp) und haben eine dreijährige Gültigkeit. Wie alle anderen Gesuchsteller müssen Auslandsitaliener eine EEVE Erklärung der letzten beiden Jahre machen. Für Ansuchen, welche innerhalb 30. Juni abgegeben werden, würde das die Einkommen 2018 und 2019 betreffen, für Gesuche, welche ab dem 01. 07. 2021 eingereicht werden, die Einkommen 2019 und 2020. Das eingereichte Gesuch hat, wie bereits erwähnt, 3-jährige Gültigkeit. Das Ansuchen kann für die letzte Wohnsitzgemeinde gestellt werden – d.h. die Gemeinde, in deren AIRE Liste man eingetragen ist.

Auch Südtiroler im Ausland können den Südtirol Pass 65+ beantragen

 Der Südtirol Pass 65+ ist ein namentlicher, nicht übertragbarer Fahrausweis und kann

  • von in Südtirol ansässigen Personen über 65 Jahren oder
  • Südtiroler/-innen über 65 Jahre, die im Ausland leben (Vorausgesetzt, dass es sich um italienische Staatsbürger handelt, die in einer Südtiroler Gemeinde beim AIRE Register eingetragen sind) beantragt werden.

Was
Er gilt für alle öffentlichen Verkehrsmitteln des Verkehrsverbundes Südtirol (Busse, Seilbahnen, fest installierte Anlagen, wie die Mendel oder dir Rittnertrambahn, Regionalzüge im Bereich Südtirol sowie auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln des PostAuto Schweiz auf der Strecke zwischen Mals und Müstair).
Wie
Der Südtirol Pass 65+ kann bei den autorisierten Verkaufsstellen des Südtiroler Transportverbundsystems beantragt werden, indem ein entsprechendes Formular vorgelegt wird. Dies ist leider nicht online möglich.
Die Zahlung des Pauschaltarifes erfolgt bei der Abholung der Karte bei der Verkaufsstelle. Der Südtirol Pass 65+ gilt ein Jahr ab Ausstellungsdatum.
D.h. der Pass muss jährlich verlängert werden.
Die Verlängerung kann, ab einem Monat vor dem Gültigkeitsende und bis zu einem Jahr danach, bei den autorisierten Verkaufsstellen des Südtiroler Transportverbundsystems beantragt werden. Es reicht aus, die Karte vorzuzeigen und anschließend den Jahrestarif zu zahlen, ohne nochmals einen schriftlichen Antrag einzureichen.
Als Alternative zur Erneuerung bei den autorisierten Verkaufsstellen ist es möglich, den Südtirol Pass 65+ auch online, mittels Kreditkarte oder über Internet Banking zu erneuern.
Wenn die Verlängerung vor Ablauf angefordert wird, kann die Karte sofort verwendet werden. Im Falle einer Verlängerung, nachdem die Karte verfallen ist, muss man mindestens 24 Stunden vor dem Wiedergebrauch des Fahrausweises warten.
Im Falle eines Verlustes bzw. Diebstahls oder Beschädigung des Südtirol Passes 65+ kann ein Duplikat, das 20 Euro kostet, beantragt werden. Das Antragsformular ist bei allen autorisierten Verkaufsstellen oder beim Amt für Personenverkehr – Abteilung Mobilität verfügbar. Wer einen Südtirol Pass 65+ mit kostenpflichtigen Zusatzdiensten besitzt, kann das Duplikat auch online über das persönliche Benutzerkonto beantragen. Unabhängig von der gewählten Modalität für den Antrag, ist es notwendig die Abholstelle anzugeben. Die Duplikate werden nie per Post zugesandt. Die neue Karte wird bereits aktiviert geliefert und kann deshalb sofort verwendet werden. Nur im Falle eines unbeschädigten, aber nicht funktionierenden Fahrausweises, ist es möglich bei einer autorisierten Verkaufsstelle einen kostenlosen Nachdruck zu beantragen.
 
Der Südtirol Pass 65+ ist ein Fahrschein mit Pauschaltarif.

  • Die Antragsteller vom 65. bis zum vollendeten 69. Lebensjahr zahlen einen Jahrestarif von 150 Euro.
  • Die Antragsteller vom 70. bis zum vollendeten 74. Lebensjahr zahlen einen Jahrestarif von 75 Euro 
  • Die Antragsteller ab dem vollendeten 75. Lebensjahr zahlen einen Jahrestarif von 20 Euro.

Gesuchformular zum downloaden
Autorisierte Verkaufsstellen 

Leitfaden "Rückkehren"

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