Rückkehrer

Rückkehrer

Hier finden Sie Informationen rund um das Thema „Rückkehren“. Haben Sie spezielle Fragen oder brauchen Sie eine individuelle Beratung?

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-mail.

 

Um in Italien einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen zu können, benötigen Arbeitnehmer, die im EU Ausland gearbeitet haben, das Formular E301/U1 (E302 sollten auch Familienangehörige zu berücksichtigen sein) vom ausländischen Beschäftigungsstaat. 

Das Formular ist eine Bestätigung über die Versicherungs-/ Beschäftigungszeiten im Ausland und wird von der zuständigen ausländischen Behörde, in der Regel der Arbeitsmarktservice, ausgestellt. 

In Südtirol sind dann folgende Schritte nötig: 

 

1. Arbeitslosenmeldung beim zuständigen Arbeitsamt. 

Notwendige Unterlagen: Ausweis, Steuernummer und 

das Formular E301/U1. 

Vom Arbeitsamt erhält man eine Bestätigung, dass man als ar-beitslos eingetragen ist bzw. die Verfügbarkeitserklärung als Arbeitsloser. 

 

2. Beantragung des Arbeitslosengeldes über ein Patronat 

Daraufhin beantragt man über ein Patronat http://www.kvw.org/de/patronat-kvw-acli/adressen/) bei der NISF/INPS das Arbeitslosengeld. 

Notwendige Unterlagen und spezifische Bedingungen für den Erhalt des Arbeitslosengeldes erfahren Sie u.a. hier: 

http://www.kvw.org/de/arbeit/arbeitslosengeld/ 

Abmeldung beim zuständigen italienischen Konsulat im Ausland und der Wohnsitzgemeinde. 

Anmeldung in der Gemeinde in Südtirol, in die man den Wohnsitz verlegt. 

Man benötigt dazu den Ausweis bzw. wenn man mit Familie zurückkommt, einen vom italienischen Konsulat ausgestellten Familienbogen. 

 

Personen ohne italienische Staatsbürgerschaft (EU Bürger) müssen bei der Meldung in einer Gemeinde Südtirols nachweisen, dass sie krankenversichert sind und über ein ausreichendes Einkommen (oder Vermögen) verfügen. 

 

Italienische Staatsbürger (noch nicht Rentenbezieher) :

müssen sich bei der Rückkehr beim zuständigen Gesundheitssprengel melden und werden somit wieder anspruchs-berechtigt. 

 

Ausländische Staatsbürger: 

• können sich beim Gesundheitssprengel eintragen lassen und werden somit anspruchsberechtigt, sobald sie einer Arbeitstätigkeit nachgehen und beim Nationalen Fürsorgeinstitut gemeldet sind. 

• die keiner Arbeit nachgehen bzw. noch keine Rente beziehen, können erst nach 5 Jahren Ansässigkeit ins staatliche Gesundheitswesen eingetragen werden, und müssen sich vorher entweder freiwillig bei der INPS oder privat versichern. 

 

 

Rentenbezieher: 

1.) bei nur ausländischer gesetzlicher Rente: 

In diesem Fall muss man über die ausländische Krankenversicherung weiterversichert bleiben. 

Vorgehensweise: 

• vom ausländischen Renteninstitut das Formular E 121 bzw. S1 anfordern, 

• mit diesem Formular beim zuständigen Gesundheitssprengel in Südtirol melden. 

• damit Eintragung in das italienische Gesundheitswesen 

Die italienische Krankenkasse rechnet die Leistungen mit der ausländischen Krankenversicherung ab. 

 

2.) bei nur oder auch italienischer Rente: 

Eintragung in das italienische Gesundheitswesen beim zuständigen Gesundheitssprengel. Die in Italien üblichen Leistungen werden vom Staat getragen. 

Die ausländische Krankenversicherung ist damit hinfällig und kann gekündigt werden. 

Voraussetzung: Bezug einer italienischen Rente und Wohnsitz in Italien. 

Ausländische Rente

Mitteilung des Wohnsitzwechsels an das ausländische Renteninstitut. 

Man kann beantragen, dass die ausländische Rente nach Südtirol überwiesen wird. 

Mit Wohnsitzwechsel unterliegt die ausländische Rente in der Regel der italienischen Besteuerung. 

 

Es gibt allerdings einige Rentenarten, die dennoch im Auszahlungsstaat versteuert werden müssen. Informationen erhält man über das zuständige ausländische Renteninstitut oder die Steuerbehörden im Ausland. 

 

Beispiel Deutschland: 

 

seit 2012 (rückwirkend auf 2005) erheben die deutschen 

Finanzbehörden steuerlichen Anspruch auf einige deutsche Renten, von Personen, die ins Ausland gezogen sind. Zuständig hierfür ist das Finanzamt Neubrandenburg. Anhand der Steuererklärung prüft das Finanzamt unter Berücksichtigung des zwischen Italien und Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens, ob und wie viel Steuern in Deutschland gezahlt werden müssen. Weitere Informationen siehe: http://www.finanzamt-rente- im-ausland.de/ 

 

 

Italienische Rente 

Teilen Sie dem italienischen Renteninstitut INPS Ihren Wohnsitzwechsel und die neue Bankverbindung in Italien mit. Diese Meldung kann über uns bzw. unser Patronat KVW/ACLI gemacht werden. 

Dazu sind folgende Unterlagen nötig: 

Bevollmächtigung Patronat (erhalten Sie bei uns), Meldebescheinigung der Südtiroler Gemeinde, Bankverbindung. 

Teilen Sie den Steuerbehörden Ihres derzeitigen Wohnsitzstaates den Wohnsitzwechsel mit. 

Das italienische Steuersystem baut auf der Eigenverantwortung der Bürger auf. 

d.h. dass man von den zuständigen Behörden nicht auf Fälligkeitstermine von Steuererklärung und Steuerzahlungen hingewiesen bzw. angeschrieben wird, sondern sich selbst informieren muss. 

 

Einkommenssteuer 

Durch Ihren Umzug verlegen Sie in der Regel auch Ihren steuerlichen Wohnsitz wieder nach Italien. Damit sind Sie mit Ihrem gesamten „Welteinkommen“ in Italien steuerpflichtig. Hat man gleichzeitig in einem anderen Staat ein Einkommen, so ist man in dem Staat „beschränkt“ steuerpflichtig und man besteuert in dem Staat nur die dort erzielten Einkommen. 

 

In Italien sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig und müssen die gesamten Einnahmen bei der Steuererklärung angeben – auch die, für die bereits im Ausland Steuer erhoben wurde. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den meisten europäischen Staaten verhindern dabei, dass die Steuer doppelt erhoben wird, sondern lediglich eine Differenz zum im Inland bestehenden Steuerersatz erhoben wird. 

Wandert man in der Jahresmitte aus, so ist es sinnvoll im neuen Wohnsitzland über die Steuerbehörden oder ein Steuerbeistandszentrum abzuklären, wo man im Jahr des Umzugs seinen steuerlichen Wohnsitz hat. Denn es gilt die Regel: dort wo man mehr als die Hälfte des Jahres ansässig war, hat man seinen steuerlichen Wohnsitz. 

 

Liegenschaften und Vermögen im Ausland 

Sollten Sie im Ausland Immobilienbesitz haben, so müssen Sie dies bei der Steuererklärung in Italien angeben. Außerdem ist für diese Immobilie in Italien eine Steuer zu zahlen. Der Wert orientiert sich je nach Staat, in dem sich die Immobilie befindet, am Katasterwert bzw. am Kaufpreis oder Verkaufswert. 

Wird im Ausland bereits eine Grundsteuer bezahlt, so wird diese angerechnet. Sollte diese Immobilie vermietet sein, so müssen auch die Mieteinnahmen in Italien angegeben werden. 

Gleichzeitig muss auch Finanzvermögen im Ausland bei der 

Steuererklärung in Italien angegeben werden. 

Lassen Sie sich diesbezüglich von einer Steuerfachkraft aufklären. 

 

GIS 

Gemeinde Immobilien Steuer 

Bei Wohnungseigentum in Südtirol ist seit 2014 die Gemeinde Immobilien Steuer GIS zu entrichten. Die erste Rate ist im Juni fällig. Die 2. Rate im Dezember. In der Regel schreiben die Gemeinden die betroffenen Bürger mit einer Zahlungsaufforderung an. 

Innerhalb von 12 Monaten ab der Rückkehr muss man eine Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung beim zuständigen Gericht abgeben. 

In der Regel wird man von der Gemeinde dazu aufgefordert. 

Durch das Gesetz Nr. 238 vom 30. Dezember 2010 

(siehe http://www.kvw.org/de/suedtiroler-in-der-welt/information-beratung/nuetzliches/) haben Akademiker, die ins Ausland abgewandert sind und nach Italien zurückkehren Anspruch auf Steuerbegünstigungen. 

Die bisherigen Vergünstigungen und auch Voraussetzungen sind mit 2016 reduziert und verändert worden. 

 

Die neue Regelung gilt bis 2020, also 5 Jahre. Die Steuer wird nun nur mehr um 30 % reduziert, d.h. die Steuer wird auf 70% des Einkommens erhoben. 

 

Begünstigte sind:

– Personen, die in den letzten 5 Jahren vor der Rückkehr nicht in Italien ansässig waren 

– ausschließlich unselbständige Arbeitnehmer, keine Freiberufler oder Unternehmer 

– Arbeitnehmer, die in einem in Italien ansässigen Unternehmen für mindestens 183 Tage pro Jahr arbeiten 

– Personen in leitender Position oder/und mit hoher fachlicher Qualifikation 

– Personen, die nach der Rückkehr ihren steuerlichen Wohnsitz für mindestens 2 Jahre in Italien belassen 

 

Die neue Begünstigung betrifft auch EU Bürger mit Studienabschluss bzw. postuniversitärer Spezialisierung. 

 

Ansuchen:

Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen und die Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen wollen, können nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses in Italien ein entsprechendes Gesuch an den Arbeitgeber richten, das folgende Inhalte enthalten muss: 

– Erklärung, die Begünstigung in Anspruch nehmen zu wollen 

– die Personaldaten 

– die Steuernummer 

– die Angabe des genauen Wohnsitzes in Italien 

– die Angaben der ersten Anstellung in Italien nach der Rückkehr 

– die Erklärung, nicht bereits in den Genuss der steuerlichen Begünstigung für die Forscher (laut Gesetzesdekret Nr. 185/2008, Art. 17) gekommen zu sein oder kommen zu wollen. 

 

Die Vergünstigung besteht in einer verminderten Besteuerung 

für einen Zeitraum von max. 5 Jahren. 

Die Betriebe dürfen die reduzierte Lohnsteuer ab dem Folgemonat nach dem Erhalt des Ansuchens anwenden. 

Ausgenommen von den Vergünstigungen sind Personen, die bei italienischen Firmen oder der öffentlichen Verwaltung angestellt sind und für diese zeitweilig im Ausland gearbeitet haben. 

Für die Richtigkeit der Angaben ist ausschließlich der Arbeitnehmer verantwortlich. Dieser haftet bei einer Falscherklärung und muss missbräuchlich bezogene finanzielle Entlastungen wieder zurückzahlen inklusive Verwaltungsstrafe und Zinsen. 

Der Arbeitgeber ist nicht zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben verpflichtet. 

Familiengeld 

 

In Südtirol gibt es 3 verschiedene Familienförderungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen: 

 

– Familiengeld der Landes Südtirol 

– Familiengeld der Region 

– Familiengeld des Staates 

 

Familiengeld des Landes Südtirol: 

Auf Grund des Beschlusses Nr. 1597 vom 21. Oktober 2013 sind folgende Voraussetzungen ab 1.1.2014 nötig: 

Kinder: bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres; das Kind muss mit dem betreffenden Elternteil bzw. mit den Pflegeeltern zusammenleben. Dies muss aus dem Familienbogen der antragstellenden Person hervorgehen. 

Wohnsitz: einen ununterbrochenen Wohnsitz (oder ununterbrochenes Arbeitsverhältnis) von mindestens 5 Jahren in Südtirol; in Alternative einen historischen Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches. 

Wirtschaftliche Situation: Die Einkommens- und Vermögens- grenze der Familie (unabhängig von der Anzahl der Familienmitglieder) darf 80.000,00 € nicht überschreiten. 

Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden aufgrund der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE – können bei Steuerbeistandszentren CAF gemacht werden) bewertet. 

 

Ab dem 1. Januar 2014 liegt der Betrag bei 200,00 € pro Monat und Kind. 

Der Antrag kann bei allen Patronaten des Landes eingereicht werden. 

 

Landesfamiliengeld+: 

Dieses Familiengeld steht für Familien zur Verfügung, in denen sich die Eltern die Erziehungsarbeit teilen. 

Weitere Informationen erhalten Sie über die Patronate. 

 

Familiengeld der Region: 

Das Familiengeld der Region steht Familien zu mit: 

Kinder: 

 

• mindestens 2 minderjährigen Kindern oder 

• einem einzigen Kind unter 7 Jahren oder 

• einem behinderten Kind, auch nach dessen Volljährigkeit oder 

• einem minderjährigen Kind mit einem mitlebenden volljährigen Geschwister welches auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheint. 

Wohnsitz: einen ununterbrochenen Wohnsitz (oder unterunterbrochenes Arbeitsverhältnis) von mindestens 5 Jahren in der Region Trentino-Südtirol; in Alternative einen historischen Wohnsitz von mindestens 15 Jahren , davon mindestens 1Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches. 

Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben. Dies muss aus dem Familienbogen hervorgehen. Der Betrag wird differenziert nach Einkommen und Vermögen und nach der Anzahl der Familienmitglieder ausbezahlt. 

Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden aufgrund der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE – können bei Steuerbeistandszentren CAF gemacht werden) bewertet. 

Der Antrag kann bei allen Patronaten des Landes eingereicht werden. 

 

Familiengeld des Staates: 

Das Familiengeld steht allen EU-Bürgern und Nicht EU- Bürgern (die in Besitz der langfristige Aufenthaltsgenehmigung sind) zu, welche in einer Gemeinde Südtirols ansässig sind und mindestens drei Kinder unter 18 Jahren haben. 

Das Familiengeld ist einkommensabhängig und wird nach den staatlichen Kriterien gemäß der ISEE Erklärung auf 13 Monate berechnet und einmalig ausbezahlt. 

Die ISEE Erklärung kann bei den Steuerbeistandszentren CAF angefordert werden. 

Der Antrag kann bei allen Patronaten des Landes eingereicht werden. 

 

Kindergeld des Staates – „bonus bebe“ 

Das staatliche Kindergeld steht Familien zu, deren Kind/Kinder im Zeitraum von 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 geboren worden sind/geboren werden. 

Der Beitrag wird bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ausbezahlt und beträgt 80 bzw. 160 Euro im Monat ab Geburt. Anspruchsberechtigt sind italienische Staatsbürger, EU Bürger sowie Nicht EU Bürger mit langer Aufenthaltsgenehmigung, die den Wohnsitz in einer Gemeinde Italiens vorweisen können und bestimmte festgelegte Vermögensindikatoren nicht überschreiten. 

Das staatliche Kindergeld ist mit dem Landesfamiliengeld und dem regionalen Familiengeld vereinbar und ist nicht steuerpflichtig. 

Der Antrag kann bei allen Patronaten des Landes eingereicht werden. 

 

Mutterschaftsgeld des Staates: 

Anspruch haben Frauen, die ein Kind geboren haben und denen kein anderes Mutterschaftsgeld zusteht bzw. die einen geringeren Betrag als den des Mutterschaftsgeldes beziehen. 

Der Wohnsitz muss in einer Gemeinde Südtirols sein. Die Mutter muss nach den staatlichen Kriterien gemäß der ISEE Erklärung Anspruch auf die Leistungen haben. 

Die ISEE Erklärung kann bei den Steuerbeistandszentren CAF angefordert werden. 

Der Antrag kann bei allen Patronaten des Landes eingereicht werden. 

Ich lebe seit November 2020 wieder in Südtirol und war davor einige Jahre berufstätig im Ausland. Habe ich Anspruch auf die Steuerbegünstigung für heimkehrende Akademiker?

Wenden Sie sich diesbezüglich an einen Steuerexperten, der in Ihrem konkreten Fall beurteilt, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und um die Steuerbegünstigung ansuchen können bzw. über die Steuererklärung nachfordern können.

Personen, die vor dem 30. April 2019 aus dem Ausland zugezogen sind und bereits die steuerlichen Begünstigungen des Zuzugs (rientro dei cervelli) anwenden, können unter bestimmten Umständen um eine Verlängerung der Begünstigung optieren. Die Wahl ist bis 30. Juni des Folgejahres nach Beendigung der ersten 5 Jahres-Zeitraums anzumelden.
Bisher war die Verlängerungsmöglichkeit nur für Personen vorgesehen, die nach dem 30. April 2019 zugezogen sind.

Zuzugförderung: Die zeitliche Erweiterung
Mit dem Haushaltsgesetz 2021 (Abs. 50 Ges. Nr. 178/2020) ist unter anderem die zeitliche Erweiterung der Zuzugförderung aus dem Ausland für Arbeitnehmer und Selbstständige vorgesehen worden, die ihren Wohnsitz vor dem 30. April 2019 nach Italien verlegt haben. Man hat mit dieser Bestimmung die besondere, seit 2020 geltende Steuerbegünstigung für einen zusätzlichen Zeitraum von fünf Jahren auch für die Zuwanderer erweitert, die früher zugezogen und bislang die früheren Begünstigungen erhalten haben. Man hat somit eine fragwürdige Benachteiligung und Ungleichbehandlung ausgeräumt. Dazu wurden kürzlich mit einer Verordnung des Direktors der Einnahmenagentur (vom 3. März 2021) die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen. Es werden darin die Fristen für die Option der fünfjährigen Erweiterung und die
Zahlung der vorgesehenen Sondersteuer festgelegt.

Der persönliche Geltungsbereich der Erweiterung
Vorab einige Klarstellungen über die Terminologie und den persönlichen Geltungsbereich dieser Steuerbegünstigung. Umgangssprachlich wird vielfach von „Rückkehrern“ oder „Heimkehrern“ gesprochen, wobei die Rückkehr von im Ausland lebenden Südtirolern gemeint ist. Dies stimmt allerdings nicht. Die Begünstigung nennt nicht die rimpatriati, sondern spricht von impatriati.
Gemeint sind demnach alle Personen,
– die ihren Steuerwohnsitz (nach der Definition laut Art. 2 EESt) nach Italien verlegen
– und (laut derzeitiger Fassung) in den zwei vorherigen Steuerperioden nicht in Italien steuerlich ansässig waren.
Es geht also nicht um eine Rückkehr, sondern einfach um eine Zuwanderung oder um einen Zuzug. Der italienische Staat fördert also den Zuzug von Arbeitnehmern und Selbstständigen, wobei nach der seit 2020 geltenden Fassung gar nicht mehr besondere persönliche Qualifikationen erforderlich sind (also nicht mehr Manager, hoch qualifizierte Arbeitnehmer, Akademiker oder Personen mit einem Laureat). Nachdem der Begriff „Einwanderung“ negativ behaftet ist, wollen wir die Begriffe Zuwanderung und Zuzugförderung verwenden.

Die mit dem Haushaltsgesetz vorgesehene Erweiterung betrifft, wie erwähnt, die vor dem 30. April 2019 zugezogenen Personen, welche 2019 die damals geltenden Begünstigungen rechtmäßig beansprucht haben. Diese galten bekanntlich für einen Zeitraum von fünf Jahren. Und die Steuergrundlage wird auf 50 Prozent herabgesetzt. Die seit 2020 geltende Regelung, die für die nach dem 30. April 2019 zugezogenen Personen gilt, sieht hingegen unter den nachstehenden Voraussetzungen eine Verlängerung um weitere fünf Jahre vor:
– Erwerb einer Wohnung in Italien (auch mit dem Ehegatten) oder Familienzuwachs mit einem minderjährigen oder zulasten lebenden Kind; die Steuergrundlage wird dann auf 50 Prozent herabgesetzt (und nicht mehr auf 30 Prozent);
– Erwerb einer Wohnung in Italien und Familienzuwachs mit drei minderjährigen Kindern oder Wohnsitz in einer Region in Süditalien:
Die Steuergrundlage wird dann auf zehn Prozent herabgesetzt.
Diese zeitliche Verlängerung mit den gleichen Voraussetzungen wird nun, wie erwähnt, auch für die Zuwanderer vorgesehen, die vor dem 30. April 2019 nach Italien zugezogen sind und die damaligen Begünstigungen rechtmäßig angewandt haben. Es sind dafür eine eigene Option und die Zahlung einer Sondersteuer von zehn Prozent erforderlich.

Eintragung im Verzeichnis der Auslandsansässigen AIRE
Die neue Erweiterung betrifft in der Praxis die hochqualifizierten Arbeitskräfte und die Akademiker, die nach den früheren Bestimmungen den steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegt haben. Diese sahen damals für die aus dem Ausland zurückgekehrten Italiener als Voraussetzung noch vor, dass man vor der Rückkehr im Melderegister der Nichtansässigen AIRE eingetragen sein musste. Für die nicht in diesem Verzeichnis eingetragenen besteht nämlich die gesetzliche Vermutung, dass sie den Steuerwohnsitz in Italien besitzen. Sie können daher nicht die Voraussetzung erfüllen, in den
vorherigen zwei Jahren (damals fünf Jahre) nicht den steuerlichen Wohnsitz in Italien unterhalten zu haben. Diese Einschränkung wurde aber im April 2019 rückwirkend, auch mit Bezug auf die laufenden Streitverfahren, aufgehoben (Art. 5 DL Nr. 34/2019).
Die aktuelle Bestimmung verweist nun auf den steuerlichen Wohnsitz nach den abkommensrechtlichen Bestimmungen. Man muss also mit Bezug auf das mit dem jeweiligen Land geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abstellen, je nachdem ob sich der Wohnsitz in den Vorjahren tatsächlich im Ausland und folglich nicht in Italien befunden hat. Man hat sich diesbezüglich auf mehrere Fakten und Unterscheidungsmerkmale zu berufen, die nach der sogenannten Tie-break-rule anzuwenden sind. Es handelt sich dabei um eine Prüfungsreihenfolge, welche in dieser Reihenfolge die Parameter ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit zu beurteilen hat. Wenn nach dieser Prüfung immer noch keine eindeutige Zuordnung vorliegt, bedarf es eines gegenseitigen Einvernehmens der beiden Staaten.
In der kürzlich erlassenen Durchführungsverordnung verweist man wieder auf die im AIRE Verzeichnis eingetragenen Personen und die Bürger eines Unionsstaates. Der Bezug auf die im AIRE eingetragenen Personen ist aber aufgrund der gesetzlichen Änderung überholt. Abgesehen davon, man nennt allgemein auch die Bürger eines Unionsstaates (und nicht eines „anderen“ Unionsstaates), und bis auf Gegenbeweis sind auch die Italiener Bürger eines Unionsstaates.
Im Endeffekt ist aber die Eintragung ins AIRE-Verzeichnis gar nicht ausschlagend: Es zählt allein der Wohnsitz nach den inländischen Steuervorschriften (Art. 2 EESt) oder der Wohnsitz in einem anderen Land nach den jeweiligen DBABestimmungen.
Nach ständiger Rechtsprechung reicht die AIRE-Eintragung nicht aus, um den Steuerwohnsitz im Ausland zu begründen; es zählt die Situation anhand der tatsächlichen Verhältnisse.

Die Option und die Zahlung der Sondersteuer
Die Option für die Verlängerung ist durch eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber auszudrücken, in welcher das Bestehen der oben angeführten Voraussetzungen eidesstattlich versichert wird. Selbstständige haben dies hingegen in der Steuererklärung anzumelden.
Die entsprechenden Fristen beziehen sich dabei auf das Folgejahr nach Ablauf des ersten 5-Jahres-Zeitraums. Endet der 5- Jahres-Zeitraum Ende 2021 (z.B. bei Wohnsitzwechsel im ersten Halbjahr 2017), hat man die Option spätestens bis 30. Juni 2022 auszuüben. Ist der 5-Jahres-Zeitraum Ende 2020 ausgelaufen, ist die Option ausnahmsweise bis 30. August 2021 vorzunehmen (180 Tage nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung).
Innerhalb der gleichen Frist ist die Zahlung der erwähnten Sondersteuer von zehn Prozent vorzunehmen, die der Steuerpflichtige selbst zu berechnen und über den Zahlungsvordruck F24 abzuführen hat. Für den Wohnungserwerb wird eine Kulanzfrist vorgesehen: Der Ankauf muss nicht bereits zum Zeitpunkt der Option bestehen, sondern er kann noch binnen 18 Monaten nach der erwähnten Frist für die Optionsausübung erfolgen.
Die Sondersteuer wird auf fünf Prozent herabgesetzt, wenn die zugezogene Person zum Zeitpunkt der Option mindestens drei minderjährige Kinder hat.

Quelle: Südtiroler Wirtschaftszeitung SWZ Nr. 11/21, S. 9

Die Regierung in Rom plant die Steuervorteile für Rückkehrer ab 1.1.2024 deutlich einzuschränken.
Der Entwurf sieht folgende Änderungen vor:

  • mindestens 3 Jahre steuerliche Ansässigkeit im Ausland vor dem Umzug nach Italien (derzeit 2 Jahre)
  • Verpflichtung nach der Rückkehr mindestens 5 Jahre in Italien zu bleiben (derzeit 2 Jahre)
  • Die Steuerbemessungsgrundlage wird auf 50 % erhöht (derzeit 30% = Steuerbefreiung von 70%)
  • Das Arbeitsverhältnis in Italien muss bei einem neuen Arbeitgeber sein. Nicht mehr zulässig soll ein Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber wie im Ausland sein bzw. bei der gleichen Unternehmensgruppe
  • Der Arbeitnehmer muss spezielle Qualifikationen bzw. Spezialisierungen aufweisen

Die neue Regelung soll voraussichtlich ab 1.1.2024 gelten und würde auch Rückkehrer betreffen, die ab 2024 in Italien steuerlich ansässig werden.
Nach neuesten Informationen aus Rom soll die Regelung nicht rückwirkend gelten. 

Bereits seit über 10 Jahren gibt es Steuererleichterungen bei einer Rückkehr nach Italien, die im Laufe der Jahre immer wieder angepasst werden. Die Erleichterung ist nicht mehr auf italienische Staatsbürger beschränkt.Aktuell darf eine Rückkehrerin / ein Rückkehrer:

 

a) in den 2 Steuerperioden vor dem Umzug nicht in Italien steuerlich ansässig gewesen sein (die AIRE-Eintragung ist nicht vorausgesetzt),
b) muss die Rückkehr aus Arbeitsgründen erfolgen, d.h. es muss ein Zusammenhang zwischen der Rückkehr und dem Beginn einer Tätigkeit in Italien bestehen,
c) muss die Tätigkeit in Italien mindestens 2 Jahre ausgeübt werden.

 

 

Die Steuererleichterung gilt für 5 Jahre und ist in bestimmten Fällen verlängerbar (minderjähriges Kind oder Kauf einer Immobilie in Italien). In den ersten 5 Jahren kann das zu versteuernde Einkommen auf 30% reduziert werden.

Was in der Theorie sehr einfach klingt, ist in der Praxis sehr genau anzuschauen, da der Teufel wie immer im Detail liegt.

Wir empfehlen deshalb allen Betroffenen, einen Steuerberater aufzusuchen, um zu kontrollieren, ob effektiv alle Voraussetzungen für die Steuererleichterung bestehen.

ch ziehe nächstes Jahr nach vielen Jahren in Deutschland nach Südtirol zurück und möchte mich neben vielem anderen auch danach erkundigen, wie man in Südtirol ein Auto anmeldet. Ich habe gehört, dass sich da etwas geändert hat.
 
Ja, das ist tatsächlich so.
Konnte man bisher die Eigentumsumschreibung und Zulassung eines eingeführten Autos selbst über das Amt für Motorisierung in der Rittnerstraße in Bozen vornehmen, ist das nun nicht mehr möglich.
Zulassungen und Eigentumsumschreibungen von Kraftwagen, Krafträdern und von Anhänger mit Gesamtgewicht von über 3499 kg können nur noch bei Autoagenturen beantragt werden.
Weitere Informationen  finden Sie hier
 
ACHTUNG:
Das Auto muss innerhalb von 6 Wochen nach der Wohnsitzverlegung umgeschrieben werden.
Erkundigen Sie sich vorab auch, was die ausländische Autozulassungsstelle für die Abmeldung des Autos benötigt, da Sie das Auto nach der Anmeldung in Südtirol im Ausland abmelden müssen.

Ich möchte demnächst von der Schweiz zurück nach Südtirol ziehen und bräuchte Informationen, was an der Schweizer und Italienischen Grenze bei der Aus- bzw. Einfuhr von Fahrzeug und Umzugsgut zu berücksichtigen ist.
Ich habe mich bereits bei der Führerscheinstelle in Bozen informiert und dort wurde ich an die Landesprüfstelle für Fahrzeuge in Bozen verwiesen. Das Fahrzeug muss zuerst technisch geprüft werden bevor ich es anmelden kann.
Zu dieser Prüfung muss ich die Fahrzeugpapiere, das COC Dokument und die Zoll Bollette vorlegen. Wie und wo bekomme ich diese Zoll Bollette?
 
 
 
Ausfuhr von Auto und Umzugsgut aus der Schweiz / Schweizer Zoll:
– bei der Ausfuhr aus der Schweiz müssen Sie das Auto an der Grenze beim Schweizer Zoll quasi offiziell ausführen.
d.h. Sie müssen den Zollbeamten eine Kopie des Fahrzeugausweises vorweisen, den die Zöllner abstempeln.
– Außerdem müssen Sie auf der Schweizer Seite beim Zoll eine Inventarliste des Umzugsgutes beim Zoll vorlegen und auch diese abstempeln lassen.
 
 
Einfuhr von Auto und Umzugsgut aus der Schweiz nach Italien / Italienischer Zoll:
Damit man Auto und Umzugsgut zollfrei und ohne großen Zeitverlust an der Grenze einführen kann, ist folgendes zu berücksichtigen und beim Grenzübertritt dabei zu haben:
 
– Nachweis über die Abmeldung des Schweizer Wohnsitzes (bekommt man bei der Abmeldung auf der Schweizer Gemeinde)
– Nachweis über die Anmeldung bei der Südtiroler Gemeinde (Meldebescheinigung – bekommt man bei der Anmeldung auf der Südtiroler Gemeinde)
– Auto und Umzugsgut müssen älter als 6 Monate sein
 
Auto:
Sinnvoll bei älteren Autos ist die Abklärung mit der Motorisierungsstelle in Bozen, ob das Auto bzgl. Euronormen den Vorschriften in Italien entspricht. In manchen Fällen macht die Einfuhr sonst keinen Sinn mehr.
 
Für die Einfuhr des Autos benötigen Sie eine Importbollette.
Diese erhalten Sie ausschließlich bei lizensierten Zollspeditionen in Südtirol. Wenden Sie sich bereits vorab an die Spedition, damit Sie die Unterlagen/Bollette bei der Einfuhr bereits beim Zoll vorweisen können.
 
Umzugsgut:
Das restliche Umzugsgut bzw. den Hausrat listen Sie in einer Inventarliste auf.
Es empfiehlt sich, diese Liste bereits vorab an die Grenzstation zu schicken. Die nötigen Kontakte dazu erhalten Sie von der Spedition.
 
So vorbereitet sollte der Grenzübertritt reibungslos und ohne Zeitverlust verlaufen.

Ich habe von Juni 2019 bis Juni 2020 in Deutschland gearbeitet und war somit für dieses Jahr auch dort krankenversichert. Nun komme ich, als italienische Staatsbürgerin, wieder nach Südtirol zurück. Was muss ich nun machen, um wieder über das italienische Versicherungssystem versichert zu sein? Habe meine blaue Gesundheitskarte abgeben müssen vor einem Jahr.
 
 
Als italienische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Italien haben Sie Anspruch über das staatliche Gesundheitswesen „versichert“ zu sein.
Dieses Recht entfällt, wenn Sie

  • Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen (AIRE Eintragung)
  • oder im Ausland einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, aufgrund derer Sie sich im Arbeitsstaat krankenversichern müssen.

 
Bei einer Rückkehr nach Südtirol und einer damit verbundenen Wiedereintragung in das staatliche Gesundheitswesen ist es deswegen nötig, den Hauptwohnsitz wieder in Südtirol anzumelden (Gemeinde) und die ausländische Krankenversicherung zu kündigen.
Die Wiedereintragung beantragt man bei dem für den Wohnsitzort in Südtirol zuständigen Gesundheitssprengel.
 
Nötige Dokumente:

  • Identitätskarte oder Pass
    Steuernummer
  • Anmeldung bei der Südtiroler Gemeinde
  • Abmeldung der ausländischen Krankenversicherung (erhält man von dieser bei Nachfrage)

 
Die Eintragung in Südtirol erfolgt dann in der Regel sofort.
 
Ausnahme: Rentner mit NUR einer ausländischen Rente (und keiner italienischen Rente) müssen bei einer Rückkehr nach Südtirol im Ausland krankenversichert bleiben.

Ich bin Südtiroler und seit vielen Jahren in Deutschland, inzwischen in Rente.
Mit 75 Jahren zieht es mich nun wieder in die Heimat. Nachdem meine Rente nicht hoch ist, kann ich mir keine teure Wohnung leisten. Gibt es immer noch die Möglichkeit eine Wohnung über das Institut für den sozialen Wohnbau zu bekommen? Und was muss ich dabei als Heimatferner berücksichtigen? Wie und wo kann ich einen Antrag stellen. Ich erinnere mich, dass die Ansuchen früher einmal im Jahr gestellt werden konnten.

Was die Möglichkeit für Auslandssüdtiroler betrifft, um eine Wobi-Wohnung anzusuchen, so gibt es diese nach wie vor. Allerdings können in der Zwischenzeit die Gesuche ganzjährig eingereicht werden (das Gesuchsmuster ist auf der Home Page des Wohnbauinstitutes veröffentlicht:  https://www.wobi.bz.it/de/dienste/gesuch.asp) und haben eine dreijährige Gültigkeit. Wie alle anderen Gesuchsteller müssen Auslandsitaliener eine EEVE Erklärung der letzten beiden Jahre machen. Für Ansuchen, welche innerhalb 30. Juni abgegeben werden, würde das die Einkommen 2018 und 2019 betreffen, für Gesuche, welche ab dem 01. 07. 2021 eingereicht werden, die Einkommen 2019 und 2020. Das eingereichte Gesuch hat, wie bereits erwähnt, 3-jährige Gültigkeit. Das Ansuchen kann für die letzte Wohnsitzgemeinde gestellt werden – d.h. die Gemeinde, in deren AIRE Liste man eingetragen ist.

Auch Südtiroler im Ausland können den Südtirol Pass 65+ beantragen

 Der Südtirol Pass 65+ ist ein namentlicher, nicht übertragbarer Fahrausweis und kann

  • von in Südtirol ansässigen Personen über 65 Jahren oder
  • Südtiroler/-innen über 65 Jahre, die im Ausland leben (Vorausgesetzt, dass es sich um italienische Staatsbürger handelt, die in einer Südtiroler Gemeinde beim AIRE Register eingetragen sind) beantragt werden.

Was
Er gilt für alle öffentlichen Verkehrsmitteln des Verkehrsverbundes Südtirol (Busse, Seilbahnen, fest installierte Anlagen, wie die Mendel oder dir Rittnertrambahn, Regionalzüge im Bereich Südtirol sowie auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln des PostAuto Schweiz auf der Strecke zwischen Mals und Müstair).
Wie
Der Südtirol Pass 65+ kann bei den autorisierten Verkaufsstellen des Südtiroler Transportverbundsystems beantragt werden, indem ein entsprechendes Formular vorgelegt wird. Dies ist leider nicht online möglich.
Die Zahlung des Pauschaltarifes erfolgt bei der Abholung der Karte bei der Verkaufsstelle. Der Südtirol Pass 65+ gilt ein Jahr ab Ausstellungsdatum.
D.h. der Pass muss jährlich verlängert werden.
Die Verlängerung kann, ab einem Monat vor dem Gültigkeitsende und bis zu einem Jahr danach, bei den autorisierten Verkaufsstellen des Südtiroler Transportverbundsystems beantragt werden. Es reicht aus, die Karte vorzuzeigen und anschließend den Jahrestarif zu zahlen, ohne nochmals einen schriftlichen Antrag einzureichen.
Als Alternative zur Erneuerung bei den autorisierten Verkaufsstellen ist es möglich, den Südtirol Pass 65+ auch online, mittels Kreditkarte oder über Internet Banking zu erneuern.
Wenn die Verlängerung vor Ablauf angefordert wird, kann die Karte sofort verwendet werden. Im Falle einer Verlängerung, nachdem die Karte verfallen ist, muss man mindestens 24 Stunden vor dem Wiedergebrauch des Fahrausweises warten.
Im Falle eines Verlustes bzw. Diebstahls oder Beschädigung des Südtirol Passes 65+ kann ein Duplikat, das 20 Euro kostet, beantragt werden. Das Antragsformular ist bei allen autorisierten Verkaufsstellen oder beim Amt für Personenverkehr – Abteilung Mobilität verfügbar. Wer einen Südtirol Pass 65+ mit kostenpflichtigen Zusatzdiensten besitzt, kann das Duplikat auch online über das persönliche Benutzerkonto beantragen. Unabhängig von der gewählten Modalität für den Antrag, ist es notwendig die Abholstelle anzugeben. Die Duplikate werden nie per Post zugesandt. Die neue Karte wird bereits aktiviert geliefert und kann deshalb sofort verwendet werden. Nur im Falle eines unbeschädigten, aber nicht funktionierenden Fahrausweises, ist es möglich bei einer autorisierten Verkaufsstelle einen kostenlosen Nachdruck zu beantragen.
 
Der Südtirol Pass 65+ ist ein Fahrschein mit Pauschaltarif.

  • Die Antragsteller vom 65. bis zum vollendeten 69. Lebensjahr zahlen einen Jahrestarif von 150 Euro.
  • Die Antragsteller vom 70. bis zum vollendeten 74. Lebensjahr zahlen einen Jahrestarif von 75 Euro 
  • Die Antragsteller ab dem vollendeten 75. Lebensjahr zahlen einen Jahrestarif von 20 Euro.

Gesuchformular zum downloaden
Autorisierte Verkaufsstellen 

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