EU Erbrecht

EU Erbrecht

Seit 17. August 2015 gilt in Europa ein neues Erbrecht.


Die EU-Erbrechtsverordnung bringt eine Harmonisierung der nationalen Gesetze. Sie garantiert, dass grenzüberschreitende Erbfälle fortan in der EU überall gleich gehandhabt werden (Ausnahmen: Dänemark, Irland und Großbritannien).

Der „gewöhnliche Aufentshaltsort“ als maßgebendes Kriterium bei staatenübergreifenden Erbschaften

Stirbt z.B. ein italienischer Staatsbürger außerhalb seines Herkunftslandes, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in welchem die Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Dies sofern kein anderslautendes Testament besteht.
Der gewöhnliche Aufenthaltsort muss dabei nicht immer mit dem Wohnsitz übereinstimmen.
Die Vereinheitlichung wirkt sich auch auf Angehörige von Drittstaaten aus, so etwa der Schweiz.
Deshalb profitieren Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer von der Wahlmöglichkeit. Da die Schweiz der EU-Verordnung aber nicht beigetreten ist, ist diese nicht anwendbar auf Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Da gelten die hiesigen Gesetze, und diese sehen für Schweizer kein Wahlrecht vor.

Welche Aspekte einer Erbschaft betrifft die EU Verordnung​

Alle Aspekte einer Erbschaft werden geregelt.
D.h. die Gründe, der Ort und die Art der Eröffnung der Erbschaft, die Identifizierung der Begünstigten, die Erbfähigkeit, die Enterbung, die Erbunwürdigkeit, die Übertragung der Erbschaftsgüter, die Rechte und Befugnisse der Begünstigten, der Verwalter der Erbschaft, die Verantwortung für die Schulden des Erblassers, die Rechte der Pflichtteilsberechtigten und die eventuelle Erbschaftsteilung.
Ausgenommen sind die steuerlichen Aspekte. Diese unterliegen weiterhin den nationalen Verordnungen. Nicht betroffen sind außerdem Bestimmungen zu Unterhaltszahlungen, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit der Personen, Ehegüterrecht und Familienverhältnisse.

Wahlmöglichkeit

Hat der Verstorbene kein Testament verfasst, so tritt automatisch das Recht des Staates in Kraft, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.
Eine zentrale Errungenschaft der Verordnung ist allerdings die Wahlmöglichkeit:
D.h. der Erblasser kann sich auch dafür entscheiden, dass das Erbrecht seines Herkunfstlandes bzw. des oder der Staaten angewandt wird, dessen Staatsbürgerschaften er zum Todeszeitpunkt hatte.
D.h.wer mehrere Staatsbürgerschaften besitzt, hat auch mehrere Wahlmöglichkeiten.
Zu beachten ist, dass die Rechtswahl zwingend in Testamentsform festgehalten werden und den gesamten Nachlass betreffen muss.
Bestehende Testamente sollten bei einem Auslandsbezug unbedingt auf die inhaltliche Gültigkeit überprüft werden.

Ein italienischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland kann sich also zwischen dem deutschen und dem italienischen Erbrecht entscheiden. Er kann als italienischer Staatsbürger das italienische Recht in Testamentsform wählen. Wird keine Entscheidung getroffen, kommt automatisch das deutsche Recht zur Anwendung (aufgrund des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes).

Welches Recht letztendlich vorteilhafter ist und in welchen Fällen eine Rechtswahl sinnvoll ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden.

Die Beratung durch einen Notar ist in jedem Fall zu empfehlen.
Kontakt zu Notaren in Südtirol kann man über die Notarkammer Südtirol aufnehmen.
Die Erstberatung ist in der Regel kostenlos.

Europäisches Nachlasszeugnis

Das europäische Nachlasszeugnis ermöglicht im Falle einer staatenübergreifenden Erbschaft, dass die Berechtigten ihre Ansprüche auf dem Staatsgebiet der EU Länder geltend machen können.
In Italien sind die Notare für den Erlass des europäischen Nachlasszeugnisses zuständig.
In anderen europäischen Staate sind die Zuständigkeiten dafür unterschiedlich geregelt.

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