EU Erbrecht und Schweiz

EU Erbrecht und Schweiz

Gilt das neue EU Erbrecht auch für die Schweiz?


Seit 17. August 2015 gilt in Europa ein neues Erbrecht.

Die EU-Erbrechtsverordnung bringt eine Harmonisierung der nationalen Gesetze. Sie garantiert, dass grenzüberschreitende Erbfälle fortan in der EU überall gleich gehandhabt werden (Ausnahmen: Dänemark, Irland und Großbritannien).
siehe Heimat und Welt Oktober 2015.

Stirbt eine Person außerhalb ihres Herkunftslandes, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in welchem die Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Eine zentrale Errungenschaft der Verordnung ist die Wahlmöglichkeit: Sie erlaubt den EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die außerhalb ihres Heimatlandes leben, das Erbrecht ihres Heimatstaates für ihren Nachlass zu wählen. Wer mehrere Staatsbürgerschaften besitzt, hat auch mehrere Wahlmöglichkeiten.

Die Vereinheitlichung wirkt sich auch auf Angehörige von Drittstaaten aus, so etwa der Schweiz.
Deshalb profitieren Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer von der Wahlmöglichkeit. Da die Schweiz der EU-Verordnung aber nicht beigetreten ist, ist diese nicht anwendbar auf Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Da gelten die hiesigen Gesetze, und diese sehen für Schweizer kein Wahlrecht vor.

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