Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer

Ich bin italienischer Staatsbürger und wohnhaft in den Niederlanden.
Alleinstehend, habe 2 Kinder (meine Erben), eines wohnt in den Niederlanden, das andere in der Schweiz. 
Die zu vererbenden Güter bestehen aus einem Haus in den Niederlanden, in dem ich wohne und einer Kapitalanlage, die eine Bank in Deutschland für mich verwaltet.
Soviel ich weiß, ist die Erbschaftssteuer in Italien sehr niedrig.
(bis zu einer Million Euro pro Kind ?),  hier in den Niederlanden ist das anders:
   –  für Kinder und Enkel ist bis ca.  €  20.00.-  steuerfrei
                                         bis    €  115.700.-  eine Steuer von  10% fällig und  
                                         über  €  115.700.-  eine Steuer von   20% zu begleichen.
Die EU Richtlinie vom 15. August 2015 würde mir schon etwas entgegenkommen. Was würden Sie mir anraten ? Kann ich meine Güter nach italienischem Erbrecht verteilen?


Aufgrund der EU Erbrechtsregelung vom 15. August 2015 bzw. EU VO Nr. 650/2012  haben Sie als italienischer Staatsbürger sehr wohl die Möglichkeit, das italienische Erbrecht zu wählen, auch wenn Ihr Wohnsitz in den Niederlanden ist.
Sie müssen dann allerdings unbedingt ein Testament nach den italienische Richtlinien verfassen und in diesem ausdrücklich festlegen, dass Sie italienisches Erbrecht zur Anwendung bringen möchten.
Im Falle, dass Sie Ihre beiden Töchter als Erben einsetzen, liegt der Pflichtteil bei 2/3, über 1/3 können Sie dann noch frei verfügen.
Dies betrifft allerdings lediglich den substanziell-zivilrechtlichen Aspekt der Erbschaft, während die steuerrechtlichen Angelegenheiten explizit ausgeschlossen sind, da die Erbschaftssteuer EU weit noch nicht harmonisiert ist.
Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht sind zwei getrennte Regelungen.
Für Ihren Fall bedeutet dies, dass selbst bei einer Rechtswahl zugunsten des italienischen Erbrechts gem. Art. 2, Abs. 2, GvD Nr. 346/1990 die Erbschaftssteuer nicht in Italien zu entrichten wäre, zumal sich weder der Erblasser, noch der/die Erben noch das Vermögen des Erblassers in Italien befinden.
Die für Sie günstigere italienische Erbschaftssteuerregelung kann nicht zur Anwendung kommen.
Ihre Töchter werden nach niederländischem  bzw. niederländischem und schweizerischem Erbschaftssteuerrecht besteuert.