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Rientro dei cervelli – zeitliche Erweiterung der Begünstigung um weitere 5 Jahre

Personen, die vor dem 30. April 2019 aus dem Ausland zugezogen sind und bereits die steuerlichen Begünstigungen des Zuzugs (rientro dei cervelli) anwenden, können unter bestimmten Umständen um eine Verlängerung der Begünstigung optieren. Die Wahl ist bis 30. Juni des Folgejahres nach Beendigung der ersten 5 Jahres-Zeitraums anzumelden.
Bisher war die Verlängerungsmöglichkeit nur für Personen vorgesehen, die nach dem 30. April 2019 zugezogen sind.


Zuzugförderung: Die zeitliche Erweiterung

Mit dem Haushaltsgesetz 2021 (Abs. 50 Ges. Nr. 178/2020) ist unter anderem die zeitliche Erweiterung der Zuzugförderung aus dem Ausland für Arbeitnehmer und Selbstständige vorgesehen worden, die ihren Wohnsitz vor dem 30. April 2019 nach Italien verlegt haben. Man hat mit dieser Bestimmung die besondere, seit 2020 geltende Steuerbegünstigung für einen zusätzlichen Zeitraum von fünf Jahren auch für die Zuwanderer erweitert, die früher zugezogen und bislang die früheren Begünstigungen erhalten haben. Man hat somit eine fragwürdige Benachteiligung und Ungleichbehandlung ausgeräumt. Dazu wurden kürzlich mit einer Verordnung des Direktors der Einnahmenagentur (vom 3. März 2021) die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen. Es werden darin die Fristen für die Option der fünfjährigen Erweiterung und die
Zahlung der vorgesehenen Sondersteuer festgelegt.


Der persönliche Geltungsbereich der Erweiterung

Vorab einige Klarstellungen über die Terminologie und den persönlichen Geltungsbereich dieser Steuerbegünstigung. Umgangssprachlich wird vielfach von „Rückkehrern“ oder „Heimkehrern“ gesprochen, wobei die Rückkehr von im Ausland lebenden Südtirolern gemeint ist. Dies stimmt allerdings nicht. Die Begünstigung nennt nicht die rimpatriati, sondern spricht von impatriati.
Gemeint sind demnach alle Personen,

  • die ihren Steuerwohnsitz (nach der Definition laut Art. 2 EESt) nach Italien verlegen
  • und (laut derzeitiger Fassung) in den zwei vorherigen Steuerperioden nicht in Italien steuerlich ansässig waren.

Es geht also nicht um eine Rückkehr, sondern einfach um eine Zuwanderung oder um einen Zuzug. Der italienische Staat fördert also den Zuzug von Arbeitnehmern und Selbstständigen, wobei nach der seit 2020 geltenden Fassung gar nicht mehr besondere persönliche Qualifikationen erforderlich sind (also nicht mehr Manager, hoch qualifizierte Arbeitnehmer, Akademiker oder Personen mit einem Laureat). Nachdem der Begriff „Einwanderung“ negativ behaftet ist, wollen wir die Begriffe Zuwanderung und Zuzugförderung verwenden.

Die mit dem Haushaltsgesetz vorgesehene Erweiterung betrifft, wie erwähnt, die vor dem 30. April 2019 zugezogenenPersonen, welche 2019 die damals geltenden Begünstigungen rechtmäßig beansprucht haben. Diese galten bekanntlich für einen Zeitraum von fünf Jahren. Und die Steuergrundlage wird auf 50 Prozent herabgesetzt. Die seit 2020 geltende Regelung, die für die nach dem 30. April 2019 zugezogenen Personen gilt, sieht hingegen unter den nachstehenden Voraussetzungen eine Verlängerung um weitere fünf Jahre vor:

  • Erwerb einer Wohnung in Italien (auch mit dem Ehegatten) oder Familienzuwachs mit einem minderjährigen oder zulasten lebenden Kind; die Steuergrundlage wird dann auf 50 Prozent herabgesetzt (und nicht mehr auf 30 Prozent);
  • Erwerb einer Wohnung in Italien und Familienzuwachs mit drei minderjährigen Kindern oder Wohnsitz in einer Region in Süditalien:

Die Steuergrundlage wird dann auf zehn Prozent herabgesetzt.
Diese zeitliche Verlängerung mit den gleichen Voraussetzungen wird nun, wie erwähnt, auch für die Zuwanderer vorgesehen, die vor dem 30. April 2019 nach Italien zugezogen sind und die damaligen Begünstigungen rechtmäßig angewandt haben. Es sind dafür eine eigene Option und die Zahlung einer Sondersteuer von zehn Prozent erforderlich.


Eintragung im Verzeichnis der Auslandsansässigen AIRE

Die neue Erweiterung betrifft in der Praxis die hochqualifizierten Arbeitskräfte und die Akademiker, die nach den früheren Bestimmungen den steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegt haben. Diese sahen damals für die aus dem Ausland zurückgekehrten Italiener als Voraussetzung noch vor, dass man vor der Rückkehr im Melderegister der Nichtansässigen AIRE eingetragen sein musste. Für die nicht in diesem Verzeichnis eingetragenen besteht nämlich die gesetzliche Vermutung, dass sie den Steuerwohnsitz in Italien besitzen. Sie können daher nicht die Voraussetzung erfüllen, in den
vorherigen zwei Jahren (damals fünf Jahre) nicht den steuerlichen Wohnsitz in Italien unterhalten zu haben. Diese Einschränkung wurde aber im April 2019 rückwirkend, auch mit Bezug auf die laufenden Streitverfahren, aufgehoben (Art. 5 DL Nr. 34/2019).
Die aktuelle Bestimmung verweist nun auf den steuerlichen Wohnsitz nach den abkommensrechtlichen Bestimmungen. Man muss also mit Bezug auf das mit dem jeweiligen Land geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abstellen, je nachdem ob sich der Wohnsitz in den Vorjahren tatsächlich im Ausland und folglich nicht in Italien befunden hat. Man hat sich diesbezüglich auf mehrere Fakten und Unterscheidungsmerkmale zu berufen, die nach der sogenannten Tie-break-rule anzuwenden sind. Es handelt sich dabei um eine Prüfungsreihenfolge, welche in dieser Reihenfolge die Parameter ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit zu beurteilen hat. Wenn nach dieser Prüfung immer noch keine eindeutige Zuordnung vorliegt, bedarf es eines gegenseitigen Einvernehmens der beiden Staaten.
In der kürzlich erlassenen Durchführungsverordnung verweist man wieder auf die im AIRE Verzeichnis eingetragenen Personen und die Bürger eines Unionsstaates. Der Bezug auf die im AIRE eingetragenen Personen ist aber aufgrund der gesetzlichen Änderung überholt. Abgesehen davon, man nennt allgemein auch die Bürger eines Unionsstaates (und nicht eines „anderen“ Unionsstaates), und bis auf Gegenbeweis sind auch die Italiener Bürger eines Unionsstaates.
Im Endeffekt ist aber die Eintragung ins AIRE-Verzeichnis gar nicht ausschlagend: Es zählt allein der Wohnsitz nach den inländischen Steuervorschriften (Art. 2 EESt) oder der Wohnsitz in einem anderen Land nach den jeweiligen DBABestimmungen.
Nach ständiger Rechtsprechung reicht die AIRE-Eintragung nicht aus, um den Steuerwohnsitz im Ausland zu begründen; es zählt die Situation anhand der tatsächlichen Verhältnisse.


Die Option und die Zahlung der Sondersteuer

Die Option für die Verlängerung ist durch eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber auszudrücken, in welcher das Bestehen der oben angeführten Voraussetzungen eidesstattlich versichert wird. Selbstständige haben dies hingegen in der Steuererklärung anzumelden.
Die entsprechenden Fristen beziehen sich dabei auf das Folgejahr nach Ablauf des ersten 5-Jahres-Zeitraums. Endet der 5- Jahres-Zeitraum Ende 2021 (z.B. bei Wohnsitzwechsel im ersten Halbjahr 2017), hat man die Option spätestens bis 30. Juni 2022 auszuüben. Ist der 5-Jahres-Zeitraum Ende 2020 ausgelaufen, ist die Option ausnahmsweise bis 30. August 2021 vorzunehmen (180 Tage nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung).
Innerhalb der gleichen Frist ist die Zahlung der erwähnten Sondersteuer von zehn Prozent vorzunehmen, die der Steuerpflichtige selbst zu berechnen und über den Zahlungsvordruck F24 abzuführen hat. Für den Wohnungserwerb wird eine Kulanzfrist vorgesehen: Der Ankauf muss nicht bereits zum Zeitpunkt der Option bestehen, sondern er kann noch binnen 18 Monaten nach der erwähnten Frist für die Optionsausübung erfolgen.
Die Sondersteuer wird auf fünf Prozent herabgesetzt, wenn die zugezogene Person zum Zeitpunkt der Option mindestens drei minderjährige Kinder hat.

Quelle: Südtiroler Wirtschaftszeitung SWZ Nr. 11/21, S. 9

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